Vorlage

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 19 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. bei dauerndem Aufenthalt in aufgehängten Bächen, Industriekanälen, Fischzuchtanlagen sowie künstlich aufgestauten Teichen in Hanglage.

3Eine Gefährdung von Menschen durch einen Biber liegt vor:

a. bei wiederholten unprovozierten Angriffen auf Menschen im Wasser;

b. bei Untergrabung von Verkehrsinfrastrukturen, die im öffentlichen Interesse liegen, oder Dämmen und Uferböschungen, die für die Hochwassersicherheit von Bedeutung sind.

4Die Abschussbewilligung muss der Verhütung weiteren Schadens oder der Abwehr einer Gefährdung von Menschen dienen; sie ist auf eine angemessene Dauer zu befristen und auf einen angemessenen Perimeter zu begrenzen. Die Kantone koordinieren ihre Bewilligungen.

5Sofern im Perimeter nach Absatz 4 eine Biberfamilie lebt, beschränkt sich die Massnahme nach Absatz 1 im Zeitraum vom 16. März bis zum 31. Juli auf den Einfang des Bibers mittels Kastenfalle vor dessen allfälliger Tötung durch einen Fangschuss. Laktierende Weibchen sind in diesem Zeitraum geschützt.

Art. 10 Entschädigung von Schaden durch Tiere geschützter Arten

1Der Bund leistet den Kantonen folgende Abgeltungen an die Kosten der Entschädigung von Wildschäden:

a. Luchse, Bären, Wölfe, Goldschakale und Steinadler: 80 Prozent der Kosten für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren;

b. Fischotter: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Fischen und Krebsen in Anlagen zur Fischzucht oder zur Fischhälterung;

c. Biber: 50 Prozent der Kosten für Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen sowie Bauten- und Anlagen nach Artikel 13 Absatz 5 Jagdgesetz.

2Die Kantone ermitteln, ob der Schaden tatsächlich durch ein Tier nach Absatz 1 verursacht wurde. Sie bestimmen die Höhe des Wildschadens und prüfen, ob die zumutbaren Massnahmen zur Schadenverhütung vorgängig umgesetzt wurden und ob geschädigtes Vieh in der Tierverkehrsdatenbank gemäss Artikel 45b Tierseuchengesetz vom1. Juli 19666 (TSG) registriert ist.

3Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt. Die Vergütung des BAFU an die Kantone erfolgt einmal pro Jahr für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Art. 10bis–10quinquies

Aufgehoben

Art. 10a

Bisheriger Art. 10bis

Art. 10b Kantonale Beratung zum Schutz von Nutztieren und Bienenständen vor Grossraubtieren

1Die Kantone informieren die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen mit Nutztieren in Weidehaltung und Bienenhaltungen im Streifgebiet von Grossraubtieren zu den zumutbaren Herden- und Bienenschutzmassnahmen gemäss Artikel 10c Absätze 1-3. Im Fall von Alpwirtschaftsbetrieben, welche Schafe und Ziegen sömmern, beraten sie vor Ort und halten die Ergebnisse pro Nutztierkategorie im einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept gemäss Artikel 47b Absatz 4 Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 fest.

2Die Kantone können im Rahmen der einzelbetrieblichen Herdenschutzberatung nach Absatz 1 Flächen von Alpwirtschaftsbetrieben bezeichnen, auf denen sie das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen bei Schafen oder Ziegen gemäss Artikel 10c Absatz 1 als nicht zumutbar erachten. Dies sind insbesondere:

a. Alpwirtschaftsbetriebe mit weniger als zehn verfügten Normalstössen an Schafen oder Ziegen, ohne geeignete Infrastruktur für das Alppersonal und ohne Erschliessung durch einen Fahrweg oder eine Seilbahn;

b. Weideflächen von Alpwirtschaftsbetrieben, die den fachgerechten Einsatz von Herdenschutzmassnahmen nach Artikel 10c Absatz 1 Buchstabe a nicht zulassen.

Art. 10c Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere und deren Umsetzung

1Zum Schutz von Nutztieren vor Grossraubtieren gilt das Ergreifen folgender Massnahmen als zumutbar:

a. für Schafe und Ziegen: fachgerecht erstellte Herdenschutzzäune oder fachgerecht eingesetzte, anerkannte Herdenschutzhunde nach Artikel 10d Absatz 4;

b. für Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Nutzgeflügel: fachgerecht erstellte Herdenschutzzäune;

c. für Tiere der Rinder- und Pferdegattung: die gemeinsame Haltung des Muttertiers mit seinem Jungtier auf betreuten Weiden während der Geburt und den ersten vierzehn Tagen sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren von dieser Weide;

d. weitere wirksame Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, insbesondere wenn die Massnahmen nach den Buchstaben a-c nicht ausreichend sind oder wenn weitere Tierkategorien geschützt werden sollen;

e. für Bienen in Bienenständen: fachgerecht erstellte Bienenschutzzäune.

2Auf Alpwirtschaftsbetrieben, welche Schafe oder Ziegen sömmern, die gemäss Artikel 10b Absatz 2 nicht zumutbar schützbar sind, gilt nach ersten Angriffen durch Grossraubtiere das Ergreifen folgender Notfallmassnahmen als zumutbar:

6 SR 916.40

7 SR 910.13