Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Der Bst. d. sei zu streichen. Sie bemängeln, die dem Bst. d. zugrundeliegende Einstellung, dass landwirtschaftlich genutzte Grundstücke je nach Bedarf für andere Nutzungen beansprucht werden könnten.

Art. 8e Förderung von Massnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren

 13 Kantone (BE, FR, GE, JU, NE, SG, SZ, TG, TI, VS, VD, ZG, ZH), 1 Partei (SP), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen , Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz, VCS, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (BL, BS), 1 Kantonskonferenzen (LDK), VSGP, Swiss Olympic sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 7 Kantone (AG, AI, GL, GR, LU, OW, UR) sowie 1 Kantonskonferenz (RKGK) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kantonskonferenz (KOLAS) lehnt die Regelung ab.

• LU beantragt, die Förderung durch den Bund an der Anzahl Objekten zu bemessen und nur konkrete Aufwertungsmassnahmen (keine Planung) zu unterstützen.

• 6 Kantone (AG, AI, GL, GR, OW, UR), die LDK, KOLAS sowie die RKGK beantragen, den Bst. a. ersatzlos zu streichen. Wildtierrouten könnten sich im Laufe der Zeit ändern, weshalb möglichst alle Wildtierkorridore und Wildtierpassagen gleichwertig zu behandeln seien, unabhängig von der Bedeutung im Zeitpunkt des Finanzierungsentscheids.

• 6 Kantone (AG, AI, GL, GR, OW, UR), die LDK, KOLAS sowie die RKGK stellen folgenden Eventualantrag: «Die Erläuterungen sind an den Verordnungstext anzupassen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach der Bedeutung der Massnahme für die grossräumige Vernetzung»

• WaldSchweiz beantragt, dass auch Einschränkungen und zusätzliche Kosten in der Waldbewirtschaftung zu entschädigen seien. VSGP beantragt, die Abgeltung am wirtschaftlichen Schaden des Bewirtschafters zu messen, wenn Massnahmen landwirtschaftlich genutzte Flächen und Anlagen beträfen.

• Swiss Olympic beantragt, dass die Massnahmen nur Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung betreffen. Der Verband erachtet die fehlenden Einzelheiten über die Bewertung der Gebiete und die möglichen Auswirkungen für Anlagen, die darin angesiedelt sind, als problematisch.

Art. 9a Massnahmen gegen einzelne Tiere geschützter Arten

Allgemeine Beurteilung

 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), SAV, der Schweizerische Forstverein sowie Wald-Schweiz stimmen der Regelung zu.

 8 Kantone (BE, FR, SG, SH, SO, TI, VD, ZH), 1 Kantonskonferenz (KWL), 2 Parteien (SP, SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Pro Natura und der SBV sowie die gleichgesinnten Organisationen, KSOH sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 9 Kantone (BL, BS, JU, LU, NE, SZ, TG, VS, ZG) sowie TIR beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 Jagd Schweiz lehnt die Regelung ab.

Absatz 1

 2 Kantone (FR, VD), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, SAV, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

33/86 BAFU-D-DCD83401/958