Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Steinadler) keine Massnahmen mehr ergreifen könnten, weil JSV Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b gestrichen worden seien. Dies sei für die Kantone ein Problem, insbesondere wenn es darum gehe, Massnahmen gegen geschützte Arten zu ergreifen, die eine zweite geschützte Art oder eine national prioritäre Art (NPA) gefährden.
• Die SVPO und die SAB erachten den Goldschakal nicht als einheimische Tierart. Goldschakale seien deshalb unmittelbar nach deren Auftreten und ohne vorgängige Anhörung des BAFU zu entfernen. Aus Sicht der SVPO ist eine höhere Anzahl von Bären in der Schweiz zu vermeiden, weil der notwendige Lebensraum nicht vorhanden sei.
• Die SVPO sowie der SBV und die gleichgesinnten Organisationen beantragen, in der JSV die für die Regulierung von Goldschakalen nötigen Voraussetzungen zu schaffen. Die in den Erläuterungen erwähnte Schwelle von 10% des lokalen Bestandes für Einzelmassnahmen sei zu tief.
• Die SP beantragt eine Anpassung des erläuternden Berichts, nämlich eine Spezifizierung der Bedingungen (Schadenschwelle, «erheblicher Schaden») wann eine behördliche Massnahme als Einzelmassnahme und wann als Regulierung bewilligt werden müsse. Die KWL sowie die Kantone SH und SO beantragen ebenfalls eine ausführliche Definition des Schadenbegriffs. Die Auslegung des Schadenbegriffes sei für den Umgang mit konfliktträchtigen Individuen geschützter Tierarten von wesentlicher Bedeutung. Dies würde Klarheit schaffen im Umfeld von sich widersprechenden Anweisungen des Bundes bei der Vollzugspraxis.
• Pro Natura und die gleichgesinnten Organisationen sowie der ökologische Jagdverein beantragen, dem erläuternden Bericht Kriterien zur Unterscheidung zwischen Einzelmassnahme und Regulierung hinzuzufügen: Bei erheblichem Schaden kann mit Einzelmassnahmen das betreffende Tier erlegt werden, das diesen Schaden verursacht hat. Bei Regulierungen werde in den Bestand eingegriffen, sofern dieser grossen Schaden verursacht hat. Falls bei Einzelmassnahmen das betreffende, schadenverursachende Tier nicht individuell identifiziert werden könne, dürfe nicht mehr als 10 % des reproduzierenden Bestandes erlegt werden. Andernfalls müsse der Eingriff als Regulierung mit Zustimmung des BAFU bewilligt, was nur bei grossem Schaden möglich sei.
• Die Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS beantragen, den Wolf in die Aufzählung aufzunehmen: «[…] gegen einzelne Wölfe, Luchse, Goldschakale […]»
Art. 9b Massnahmen gegen einzelne Wölfe nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz
Allgemeine Beurteilung
1 Kanton (NE) sowie 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) stimmen der Regelung zu.
6 Kantone (BE, FR, JU, SG, TI, VD), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Zooschweiz, Jagd Schweiz, der SAV sowie der STVT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
10 Kantone (BL, BS, LU, NW, SH, SZ, SO, TG, VS, ZG), 2 Kantonskonferenzen (KWL, KOLAS), 2 Parteien (SP, SVPO), Pro Natura und der SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
1 Kanton (ZH) lehnt die Regelung ab.
Absatz 1
14 Kantone (BE, BL, BS, FR, JU, SG, SH, SZ, SO, TG, TI, VS, ZG, ZH), 2 Kantonskonferenzen (KWL, KOLAS), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.
1 Kanton (VD) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie 2 Kantonskonferenzen (LDK, RKGK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, WTTS fordern eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 5 Kantone (AI, GL, UR, GR, OW) sowie die RKGK beantragen, dass bei Einzelwölfen analog den Rudeln nur getötete sowie notgetötete Tiere berücksichtigt werden sollen. Die vorliegende Klassi-
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