Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

 3 Kantone (LU, SG, TI), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie der SZZV stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 6 Kantone (AG, JU, SH, SZ, SO, ZG) sowie 1 Kantonskonferenz (KWL) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 9 Kantone (AI, BE, BS, BL, GL, GR, OW, UR, VS), 1 Kantonskonferenz (RKGK) sowie Jagd Schweiz lehnen die Regelung ab.

• 15 Kantone (AI, BE, BS, BL, GL, GR, OW, UR, VS, AG, JU, SH, SZ, SO, ZG) sowie die KWL beantragen, dass Absatz 1 gestrichen und der Bär in die Aufzählung von Absatz 2 aufgenommen wird. Absatz 1 wird von den Stellungnehmenden als Sonderregelung für den Bären wahrgenommen. Es wird von den Stellungnehmenden beantragt, weniger verschiedene Regeln und somit mehr Homogenität zu schaffen. 6 Kantone (AG, JU, SH, SZ, SO, ZG) sind der Meinung, dass Massnahmen gegen einzelne Bären, Luchse, Goldschakale, Fischotter und Steinadler vom BAFU vorgängig anzuhören seien, so wie es der normalen Praxis für die Zusammenarbeit von Bund und Kantonen beim Vollzug des Umweltrechts entspreche.

• Die LDK und KOLAS beantragen, den Titel des Artikels zu ändern. Der Kanton TI beantragt, dem Titel des Artikels «exkl. Wolf» hinzuzufügen, weil der Umgang mit dem Wolf anderswo geregelt sei.

• Der Kanton LU beantragt, den Inhalt umzuformulieren und u.a. auf alle verhaltensauffälligen Einzeltiere geschützter Arten auszuweiten. Der Kanton SG beantragt, entweder die Kantone oder das BAFU als zuständig zu erklären.

• Der Kanton SZ beantragt, dass der Schadenbegriff im erläuternden Bericht ausführlich definiert wird.

• Aus Sicht des SBV und die gleichgesinnten Organisationen ist eine höhere Anzahl von Bären in der Schweiz zu vermeiden, weil der notwendige Lebensraum nicht vorhanden sei.

• Der SZZV beantragt, dass die Regulierung zusätzlich die Remontierungsrate berücksichtigen müsse und die Zahl der Regulierung jährlich festgelegt werde.

Absatz 2

 2 Kantone (FR, SG), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), STVT sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 12 Kantone (AG, BE, BL, BS, LU, SH, SO, TG, TI, VS, VD, ZH), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, SAV sowie der ökologische Jagdverein Schweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Kanton (ZG), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie TIR beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantone (JU, SZ) sowie Jagd Schweiz lehnen die Regelung ab.

• 9 Kantone (AG, BE, BL, BS, SO, TG, VS, SH, NE) sowie die KWL beantragen, den Bären in die Aufzählung aufzunehmen: «[…] gegen einzelne Bären, Luchse, Goldschakale […]» (Argumentation s. Absatz 1).

• 1 Kanton (ZH) beantragt, die Regelung um die Arten Höcker- und Singschwan sowie Gänseartigen zu ergänzen. Der Kanton VD möchte den Storch ergänzen lassen. Der Kanton TI möchte den Gänsesäger ergänzen lassen.

• 1 Kanton (ZG) beantragt, den Bären in die Aufzählung aufzunehmen: «[…] gegen einzelne Bären, Luchse, Goldschakale […]» (Argumentation s. Absatz 1).

• Der Kanton FR beantragt eine detailreichere Formulierung des Absatz 2. Es seien keine Bedingungen für die Massnahmen definiert, im Gegensatz zum Wolf und zum Biber. Das führe zu einem nicht standardisierten Umgang mit den Arten. Deshalb müssten Vollzugshilfen erstellt werden.

• Die KWL merkt an, dass die Kantone gegen andere geschützte Tierarten, die nicht explizit in diesem Artikel genannt sind (also andere Arten als Bären, Luchse, Goldschakale, Fischotter und

34/86 BAFU-D-DCD83401/958