Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

fizierung des "gefährlichen" Einzelwolfs bilde keine Habituierung ab und komme einer fachlichen Verschlechterung gegenüber der bisher herbeigezogenen Kriterienliste des Wolfskonzeptes gleich. Der vorliegende Artikel sei schwammig formuliert und entspreche einer Verschärfung bei Einzelabschüssen, die nicht im Einklang mit den international bewährten Verhaltenskriterien sei. Entsprechend würden unbegründete Abschuss-Erwartungen und somit unnötige und nicht zielführende Aufwände in den Kantonen generiert.

• Der Kanton VD sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass dieser Ab-

satz auch Wolfspaare beinhalten soll.

• 1 Partei (SP) lehnt die Regelung ab. Sie beantragt den Absatz zu streichen, weil die Kompetenz

der Erteilung einer Abschussbewilligung nicht bei den Kantonen liegen dürfe, sondern nach wie vor beim BAFU liegen müsse. DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS beantragen dem Absatz hinzuzufügen, dass in Situationen gemäss Art. 9b Abs. 2 und 3 vorgängig das BAFU anzuhören sei.

• Der SVBK beantragt, dass auch schwerverletzte Tiere mitberücksichtigt werden sollen.

• SZZV, ZV SNR, SSZV sowie VOS beantragen «die nicht zu einem Rudel gehören» zu streichen,

da einzelne Wölfe sehr schwer zu identifizieren seien und nicht immer festgestellt werden könne, ob er ein Einzelwolf sei oder zu einem Rudel gehöre.

Absatz 2

 3 Kantone (JU, VS, VD), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), STVT sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 6 Kantone (AG, BE, FR, SG, SH, SO), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS), 1 ge-

samtschweizerischer Dachverband (SAB), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie

CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, Zooschweiz sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 8 Kantone (AR, BL, BS, LU, SZ, TG, TI, ZG), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz fordern eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 6 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, ZH) sowie die RKGK lehnen die Regelung ab.

• 9 Kantone (AR, BE, BL, BS, LU, SO, SH, TG, ZG), die KWL, die SP sowie Pro Natura und die

gleichgesinnten Organisationen beantragen, bei Bst. a. «an mindestens zwei verschiedenen Ereignissen» und bei Bst. b. «wiederholt» hinzuzufügen. Die SGW/SSBF schliesst sich dem zweiten Antrag an. Die genannten Stellungnehmenden, wie auch der Kanton AG erachten das erhebliche Schadenpotenzial erst bei wiederholten Ereignissen als erfüllt; denn es könne sein, dass schon bei einem einzigen Ereignis die Schwelle der sechs Schafe oder Ziegen erreicht werde.

• Der Kanton ZH beantragt die Beibehaltung der bisherigen Regelung in Abs. 2 Bst. a.

• Die SP und Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Schadschwellenzu er-

höhen (vgl. Tabelle unten). Die Schwelle dessen, was als erheblicher Schaden gelte, sei in der Vergangenheit mit dem steigenden Wolfsbestand wiederholt angepasst, d.h. abgesenkt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar, da der erhebliche Schaden sich nicht durch die Grösse des Wolfsbestands definiere, sondern durch den vorliegenden Schaden. Somit sei es nicht schlüssig, weshalb nur noch sechs getötete Schafe einen erheblichen Schaden darstellen sollen, während es bis vor Kurzem noch bis zu 25 gewesen seien.

• Der KSOH bemerkt, dass die Schadenschwelle von 6 Schafen oder Ziegen oder einem Rind zu

tief angesetzt sei. In Anbetracht des Schweizer Gesamtviehbestands an Rindern oder Schafen, sei ein (1) verletztes Rind kein erheblicher Schaden.

• Folgende Stellungnehmende beantragen Änderungen der Schadschwellen:

2 Kantone (BS, BL) Bst. a. 15 Schafe oder Ziegen

SP

Pro Natura und gleichgesinnte Organisatio-

nen, Ökologischer Jagdverein Schweiz

36/86 BAFU-D-DCD83401/958