Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
• Die SAB beantragt, von der Unterscheidung zwischen schützbaren und nicht schützbaren Wei-
den abzurücken und für die Schadensbeurteilung einzig zu überprüfen, ob ein genehmigtes Herdenschutzkonzept vorliege oder nicht. Es sei nämlich möglich, dass sich ein Nutztier kurzfristig oder bei der Flucht innerhalb des gekennzeichneten Weideperimeters auf eine nicht beweidbare Fläche begebe. Der zweite Satzteil des Absatzes 3 solle gelöscht werden, dieser Forderung schliesst sich auch der Kanton VS sowie SBV und gleichgesinnte Organisationen an.
• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass Nutztiere, die auf nicht beweid-
baren Flächen gerissen wurden, nicht an die Schadenschwelle angerechnet werden dürfen.
• Dodo Bahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen zu ergänzen «unberücksichtigt blei-
ben Nutztiere auf Weiden welche von den Kantonen als «nicht zumutbar schützbar» eingestuft wurden». Auf als «nicht zumutbar schützbar» deklarierten Alpen/Weiden dürften Nutztiere auch im Wolfsgebiet ungeschützt gesömmert werden. Um solche ungeschützten Nutztiere zu reissen, müsse ein Wolf keine Herdenschutzmassnahmen umgehen. Werde aus einer solchen Situation ein streng geschützter Wolf geschossen, der sich völlig arttypisch von einfach zu jagender Beute ernährt, verstosse dies gegen die Berner Konvention Art. 6 und 9. Nutztierrisse auf als «nicht zumutbar schützbar» deklarierten Alpen dürften nicht dem Schadenskontingent angerechnet werden.
• SZZV, SV SNR, SSZV, VOS, VSB sowie IG OSS beantragen, bei grossen Herdenbeständen und
errichteten Nachtweiden Tiere von 1% als Toleranz anzuerkennen welche sich ausserhalb der Herdenschutzmassnahmen befinden. Diese Tiere seien ebenfalls zu entschädigen und Teil der Schadschwelle.
Absatz 4
6 Kantone (BE, GE, JU, TG, ZG, ZH), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), STVT sowie Jagd Schweiz stimmen der Regelung zu.
7 Kantone (AG, FR, SG, SH, SZ, SO, VD), 2 Kantonskonferenzen (KWL, LDK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, IG OSS, SAV, SSZV, VOS, VSB, ZV SNR sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
4 Kantone (BL, BS, LU, TI), 2 Parteien (SP, SVPO), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, ökologischer Jagdverein Schweiz, KSOH sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
6 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, VS) sowie die RKGK lehnen die Regelung ab.
• 6 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, VS) sowie die RKGK beantragen, den gesamten Absatz 4 zu
streichen. Der Kanton VS bemerkt, dass es in der dicht besiedelten Schweiz häufig vorkomme, dass sich junge, einsame Wölfe auf ihrer Wanderung oder im Rahmen ihres natürlichen Verhaltens, den Lebensraum zu erkunden, mehrmals in der Dämmerung oder am Tag bewohnten Siedlungen oder Häusern und menschlichen Einrichtungen nähern, ohne dass dies als potenziell gefährliches Verhalten angesehen werde. Die vorliegende Einstufung des Wolfs als „gefährlich“ widerspiegle keine Gewöhnung und stelle eine qualitative Verschlechterung gegenüber der bisherigen Kriterienliste im Anhang 5 des Konzepts Wolf Schweiz dar.
• 4 Kantone (SZ, SO, SH, TI) sowie die KWL beantragen beim Bst. b. zu ergänzen, dass die
Hunde durch Menschen begleitet sein müssen.
• Der SAB und SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, das Wort «ganzjährig» aus
Bst. b. zu streichen.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein bean-
tragen, den Bst. b. zu ersetzen, weil ein Angriff auf Hunde nichts über die Gefährlichkeit des Wolfes gegenüber Menschen aussage.
• 4 Kantone (AG, FR, SG, JU), 1 Kantonskonferenz (LDK), der SAB sowie der SBV und gleichge-
sinnte Organisationen beantragen das Wort «befestigt» aus Bst. c. zu streichen.
• 6 Kantone (BL, BS, LU, SZ, SO, SH) sowie die KWL beantragen, den Bst. d. zu streichen
38/86 BAFU-D-DCD83401/958