Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 1 Kanton (TI) beantragt, dass im Bst. d. Ziff. 1 der Begriff «aus eigenem Antrieb» geändert wird. Wenn in einem Dorf Hundefutter ausgelegt werde oder Futterreste vorhanden seien, sei es naheliegend, dass sich der Wolf aus eigenem Antrieb dem Dorf nähere.

• 1 Kanton (VD) beantragt, den Bst. d. Ziff. 2 zu ergänzen mit «in Abwesenheit eines Hundes»

• Dodo Bahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen, im Bst. d «Versuchen zur [Vergrämung] zu streichen und durch «mehrfacher» zu ersetzen. Bei Ziff. 2 soll anstatt «gewisse [Zeit]» «längere [Zeit]» geschrieben werden.

• VOS, VSB und IG OSS beantragen, beim Bst. d. «und trotz Versuchen zur Vergrämung» zu streichen.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht das Wort «beissen» zu streichen.

• Die KSOH bemerkt, dass die Gefahr, die von Wölfen für Menschen ausgehe, verschwindend gering sei und es deshalb unverhältnismässig sei, diese in einer Verordnung zu regeln.

Absatz 5

 15 Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, JU, SG, SH, SZ, SO, TG, TI, VS, ZG, ZH), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der SAV sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 1 Kanton (VD), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.  SSZV beantragt eine grundsätzliche Änderung der Regelung.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen schlagen vor, zur besseren Koordination jeweils einen Leitkanton zu bestimmen, welcher für das Verfahren zuständig sei.

• SZZV und SSZV schlagen vor, dass der Kanton des Risses der Entscheidungskanton sei.

Absatz 6

 9 Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, JU, SZ, TG, ZH), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung zu.

 3 Kantone (SG, VS, VD), 1 Kantonskonferenz (LDK), der SAV sowie der VSB stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 10 Kantone (AI, GL, GR, LU, OW, SH, SO, TI, UR, ZG), 3 Kantonskonferenzen (KWL, KOLAS,

RKGK), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, ZV SNR sowie WTTS beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT lehnen die Regelung ab.

• 8 Kantone (AI, GL, GR, LU, SH, SO, UR, ZG,) sowie die KWL, LDK, KOLAS und RKGK beantragen, auf administrative Einschränkungen betreffend Zeit und Perimeter zu verzichten und einen Grossteil des Absatzes 6 zu löschen, um Wölfe mit unerwünschtem Verhalten möglichst einfach entnehmen zu können.

• 2 Kantone (SG, VS) erachten die Befristung von Anordnungen zum Einzelabschuss von Wölfen als zu wenig flexibel und zu kurz. Sie beantragen die 60 Tage entweder zu streichen, oder durch «von angemessener Dauer» zu ersetzen.

• Der Kanton TI erachtet die in den Bst. a. und b. aufgeführten Bedingungen als zu restriktiv; der Abschussperimeter solle auch auf benachbarte Weiden und auf Weiden ausserhalb der Sömmerungsgebiete ausgedehnt werden.

• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Abschussfrist von 60 auf 90 Tage auszudehnen. Des Weiteren sollen Abschüsse von schadenstiftenden Grossraubtieren auch in Jagdbanngebieten zugelassen werden.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, die Begrenzung des Abschussperimeters auf den Ort des Schadensereignisses mache angesichts des grossen Streifgebiets von Einzel-

39/86 BAFU-D-DCD83401/958