Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

wölfen keinen Sinn. Zudem sollen Abschüsse von schadstiftenden Grossraubtieren auch in Jagdbanngebieten zugelassen werden.

• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen, den Bst. b. zu streichen.

Art. 9c Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel bei einer Gefährdung von Men-

schen

 15 Kantone (BE, BL, BS, FR, GE, JU, NE, SG, SH, SZ, SO, TG, VD, ZG, ZH), 1 Kantonskonferenz (KWL), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie alle Wald-Organisationen stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (TI, VS), 1 Partei (SVPO), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, STVT sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR), 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS, RKGK), KSOH sowie VSLv-GRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Partei (SP) lehnt die Regelung ab.

• 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie die RKGK beantragen, den Artikel zu streichen und durch den Wortlaut von Art. 9ter JSV (Stand 1.12.2023) zu ersetzen («Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefahr für den Menschen durch einen Wolf eines Rudels kann der Kanton in Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ohne Zustimmung des BAFU den Abschuss des Wolfes anordnen.»).

• LDK und KOLAS beantragen, den Titel zu ändern in «Abschuss eines einzelnen Wolfes aus einem Rudel» und den Artikel zu ergänzen mit einer weiteren Kondition für den Abschuss: einem Wolf, der die Herdenschutzmassnahmen umgeht oder spezifische Nutztiere tötet oder verletzt. Denn ein Elterntier, das ungewolltes Verhalten zeige, soll möglichst rasch entfernt werden können, bevor der Nachwuchs dieses Verhalten gelernt habe.

• Die SP beantragt, den Artikel zu streichen, weil die Kompetenz allein beim BAFU liegen soll.

• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen, den Ausdruck […bei einer] erwiesenen und durch eine Fachperson bestätigten [Gefährdung von Menschen…] hinzuzufügen.

• Die KSOH bemerkt, dass die Gefahr, die von Wölfen für Menschen ausgehe, verschwindend gering sei und es deshalb unverhältnismässig sei, diese in einer Verordnung zu regeln.

Art. 9d Massnahmen gegen einzelne Biber nach Artikel 12 Absatz 2 Jagdgesetz

Allgemeine Beurteilung

 2 Kantone (JU, NE), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), VSGP, WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (FR, SG), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 11 Kantone (AG, BE, BL, BS, LU, SZ, SO, TG, VS, VD, ZG), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), die ENHK, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantone (AR, ZH), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Regelung ab.

Absatz 1

 5 Kantone (BE, JU, SG, SZ, ZG), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen,

Jagd Schweiz, VSlvGRT sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 4 Kantone (AG, FR, TG, VS), die ENHK, CHWolf, WTTS, SGW/SSBF stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 3 Kantone (SH, SO, VD), 1 Kantonskonferenz (KWL) sowie 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

40/86 BAFU-D-DCD83401/958