Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• Die SP beantragt, den Bst. b. zu streichen und dem Bst. a. hinzuzufügen, dass Alpwirtschaftsbetriebe, auf denen das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen nicht zumutbar ist, nicht berechtigt seien zum Bezug von Förderbeiträgen nach Artikel 10f.

• Die SVPO beantragt, dass die von den Kantonen erarbeiteten Herdenschutzkonzepte, welche die nicht zumutbar schützbaren Alpen definieren, als verbindlich gälten und das BAFU die Konzepte validieren müsse.

Art. 10c Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere und de-

ren Umsetzung

Allgemeine Beurteilung

 1 Kanton (BE) sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 11 Kantone (BL, BS, JU, NE, NW, SG, SZ, SO, TG, VS, ZG), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 12 Kantone (AG, AI, AR, FR, GL, GR, LU, OW, SH, TI, UR, VD), 4 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS, RKGK), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

Absatz 1

 2 Kantone (NE, SZ), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 9 Kantone (BE, BL, BS, NW, SG, TG, VS, ZG, ZH), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, AGRIDEA, IG OSS, SZZV, VOS,

VSB, ZV SNR sowie WTTS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.  8 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, OW, TI, UR), 2 Kantonskonferenzen (KOLAS, RKGK), 2 Parteien (SP, SVPO), der SBV sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

• 10 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, NW, OW, SG, UR, VS), die LDK, KOLAS, RKGK, die SVPO, die SAB, sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Liste der anerkannten Herdenschutzmassnahmen für Schafe und Ziegen zu ergänzen mit «Sichere Übernachtungsplätze oder Einstallung in der Nacht / Schlechtwetterweide und Behirtung am Tag […]». Dies sei eine gangbare Alternative, falls die Flächen einer Alp oder andere Umstände den fachgerechten Einsatz von Herdenschutzzäunen oder Herdenschutzhunden nicht zuliessen. Der Kanton TI schliesst sich dem Punkt «Sichere Übernachtungsplätze oder Einstallung in der Nacht / Schlechtwetterweide» ebenfalls an. Die Schaf- und Ziegenorganisationen beantragen zusätzlich «ständige Behirtung und Nachtpferche» einzufügen.

• 8 Kantone (AI, BE, GL, GR, NW, OW, UR, TI), die KOLAS, die RKGK, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie die SVPO beantragen, die Höhe der Herdenschutzzäune bei 90cm zu belassen (s. erläuternder Bericht). 2 Kantone (BE, NW) fordern ansonsten eine angemessene Übergangsfrist vorzusehen. Dies weil eine Verschärfung bei den Bewirtschaftern hohe Kosten verursache. Der Kanton SG befürwortet die Verschärfungen, aber mit einer Übergangsfrist. Die SAB lehnt eine Verschärfung ab.

• 6 Kantone (AG, AI, GL, GR, UR, OW,) sowie die LDK und RKGK beantragen das Ergänzen eines neuen Absatzes, der besagt, dass das Ergreifen von Notfallmassnahmen auf Betrieben mit Schafen und Ziegen (< 10 NST) oder ohne geeignete Infrastruktur oder Erschliessung […] als zumutbar gelte. Denn es sei das Ziel, dass auf möglichst vielen Alpen Massnahmen zum Schutz der Nutztiere ergriffen würden.

• 3 Kantone (BL, BS, ZG) beantragen, einen neuen Anhang zu schaffen mit einer Auflistung zumutbarer Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere und deren Umsetzung.

• 1 Kanton (NW) beantragt, die Eigenverantwortung der Tierhalter für das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen aufzunehmen.

48/86 BAFU-D-DCD83401/958