Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
tone die Herden- und Bienenschutzberatung in ihre landwirtschaftliche Beratung integrieren. Wie für andere Wildtierkategorien sollen die Grundsätze und Anforderungen an die Zumutbarkeit in einem Artikel festgelegt werden. Zudem solle nicht näher definiert werden, wie beraten werden müsse. Das sei Sache der Kantone.
• 1 Kanton (JU) beantragt, das Wort Alpwirtschaftsbetriebe durch Sömmerungsbetriebe zu erset-
zen.
• 1 Kanton (VS) beantragt, die Kantone durch Beratungsdienstleister für landwirtschaftliche Be-
triebe zu ersetzen.
• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass die Einschrän-
kung auf Streifgebiete gestrichen wird, weil die gesamte Schweiz als Streifgebiet von Grossraubtieren gelte.
Absatz 2
4 Kantone (SG, SZ, TG, ZH) sowie 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) stimmen der Regelung zu.
7 Kantone (BE, BL, BS, JU, TI, VS, ZG), 1 Kantonskonferenz (VSKT) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
1 Kanton (LU), 2 Parteien (SP, SVPO), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, SSZV, KSOH sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
2 Kantone (FR, VD), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie TIR lehnen die Regelung ab.
• 1 Kanton (FR) sowie die LDK und KOLAS beantragen, den Absatz zu streichen. Die Zumutbar-
keit sei positiv zu formulieren, d.h. in den Herdenschutzkonzepten werde definiert, auf welcher Fläche das Ergreifen welcher Massnahmen als zielführend und zumutbar erachtet wird. Auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, auf denen das Ergreifen von Herdenschutzmassnahmen nicht zumutbar ist, seien Notfallmassnahmen zumutbar. Notfallkonzepte seien für alle Betriebe zumutbar.
• 3 Kantone (BS, BL, BE) beantragen, in Bst. a. hinzuzufügen, dass dabei auf Alpen, wo das Er-
greifen von Herdenschutzmassnahmen nicht zumutbar ist, zu überprüfen sei, ob die Alp überhaupt gemäss den Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung bestossen werden könne.
• 1 Kanton (JU) beantragt, den Bst. a. zu streichen.
• 1 Kanton (VS) beantragt, die Kantone durch Beratungsdienstleister für landwirtschaftliche Be-
triebe zu ersetzen.
• 1 Kanton (ZG) bemerkt, dass das Vorliegen eines Konzepts, ohne dass die Massnahmen tat-
sächlich umgesetzt wurden, nicht ausreichend sei, um Nutztiere als geschützt zu bezeichnen.
Das sei entsprechend im erläuternden Bericht zu ergänzen.
• 1 Kanton (JU) beantragt, die Alpwirtschaftsbetriebe durch Sömmerungsbetriebe zu ersetzen.
• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz bean-
tragen beim Bst. a. «Alpwirtschaftsbetriebe, auf denen das Ergreifen von Herden-schutzmassnahmen nicht zumutbar ist, sind nicht berechtigt zum Bezug von Förderbeiträgen nach Artikel 10f».» zu ergänzen. Dass Kantone auf bestimmten Flächen Schutzmassnahmen als nicht zumutbar erachten könnten, sei ein zu grosser und fachlich nicht gerechtfertigter Spielraum für die Kantone. Risse auf «unschützbaren» Alpen dürften nicht als Begründung für eine präventive Regulierung angeführt werden können.
Im Einleitungssatz solle das Wort «insbesondere» durch «ausschliesslich» ersetzt werden.
• Die SVPO beantragt beim Bst. a., die Schwelle von weniger als 10 NST auf 20 NST zu erhöhen.
Zudem sei das Wort «mehrstündige» zu streichen.
• Die KSOH bemerkt, dass alle Flächen mit Herdenschutzhunden schützbar seien, es gebe keine
technischen, höchstens finanzielle Hindernisse.
• Der SVBK beantragt bezüglich Bst. b., die Notfallmassnahmen auf anerkannt nicht schützbaren
Sömmerungsflächen seien durch die Kantone umzusetzen. Die vorgesehenen Notfallmassnahmen könnten den Alpbewirtschaftern nicht zugemutet werden.
47/86 BAFU-D-DCD83401/958