Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen bemerken, es sei ungenügend begründet, warum das Entfernen eines einzelnen Bibers aus der Biberfamilie während der Fortpflanzungs-/Aufzuchtzeit unproblematisch sei.

• Die SGW/SSBF sowie die svu asep beantragen, von einer Regulation von Biberfamilien abzusehen oder ansonsten der Zeitraum der Beschränkung der Massnahme nach Absatz 1 bis zum 30. September auszudehnen und den Grundsatz “jung vor alt” einzuhalten.

Art. 10 Entschädigung von Schaden durch Tiere geschützter Arten

Allgemeine Beurteilung (Rückmeldung durch die Kantone obligatorisch)

 4 Kantone (GE, JU, VD, NE), 1 Kantonskonferenz (LDK), WaldSchweiz, KSOH, die Schweizer Vogelwarte stimmen der Regelung zu.

 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 11 Kantone (BL, BS, BE, FR, LU, SZ, SO, TG, ZG, VS, SH), 1 Kantonskonferenz (KWL), CHWolf, Wolfs-Hirten, WTTS, sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

Absatz 1

 3 Kantone (GE, JU, VS), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, SAV, WTTS, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.

 11 Kantone (AG, BE, BL, BS, FR, SG, SH, SO, TI, VD, ZH), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KO-LAS), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, VSGP, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie SGW/SSBF stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 10 Kantone (AI, AR, GL, GR, LU, OW, SZ, TG, UR, ZG), 1 Kantonskonferenz (RKGK), 1 Partei (SVPO), Jagd Schweiz, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

• 8 Kantone (BL, BS, AR, SZ, TG, ZG, SH, LU) sowie die KWL beantragen, im Bst. a. als Bedingungen einen umgesetzten Herdenschutz und Flächen, die gemäss der DZV beweidet werden dürfen, hinzuzufügen. Der 6 Kantone (BE, AI, GL, GR, OW, UR) sowie die RKGK schliessen sich der ersten Bedingung (umgesetzter Herdenschutz) an.

• 10 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, OW, SG, SO, VD, UR,), die LDK, KOLAS, RKGK, die SVPO, Pro Natura und der SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, der Schweizerische Forstverein, SGW/SSBF, der ökologische Jagdverein Schweiz, Bergwaldprojekt, VSF sowie der VSLvGRT beantragen, die Prozentzahlen der Bst. b. und c. von 50% auf 80% zu erhöhen. Dies, um die Entschädigungen für Schäden von Grossraubtieren zu harmonisieren (mit dem Bst. a. gleichzusetzen). Der Kanton TG sowie die SP schliessen sich der Erhöhung von 50% auf 80% bei Bst. c. an. Jagd Schweiz, beantragt, die Beiträge in allen drei Bst. auf 100% zu erhöhen, denn die Kantone hätten keinerlei Regalrechte bei geschützten Arten.

Die Kantonskonferenzen argumentieren, dass der Kanton bisher lediglich für die Schäden an Nutztieren die Restkosten übernehmen musste. Mit der Ausweitung der Entschädigungspflicht auf Schäden von weiteren Wildtieren stiegen diese Restkosten stark. Der Bund habe sich an diesen zusätzlichen Kosten zu beteiligen.

• 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie die RKGK beantragen, dass die Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren neben gerissenen Tieren, auch die verletzten und vermissten Tiere umfassten.

• 1 Kanton (ZH) beantragt, dass genauer definiert werde müsse, was Infrastrukturanlagen und Bauten im öffentlichen Interesse seien. Biberschäden dürfen nicht zur Querfinanzierung des Ersatzes von alter (Entwässerungs-)Infrastruktur den kantonalen Wildschadenfonds belasten.

44/86 BAFU-D-DCD83401/958