Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS und TIR beantragen, den Abs. 2 zu streichen, weil dieser gegen Art. 4 TSchG verstosse.
• KSOH bemerkt, dass Herdenschutz technisch immer machbar sei.
• Der Kanton VS beantragt das Ergänzen eines neuen Bst. c., der besagt, dass das Ergreifen von Notfallmassnahmen auf Betrieben mit Schafen und Ziegen (< 10 NST) oder ohne geeignete Infrastruktur oder Erschliessung […] als zumutbar gelte.
Absatz 3
4 Kantone (BE, NE, SZ, VS), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung zu.
9 Kantone (AG, JU, SG, SH, SO, TG, TI, ZG, ZH), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), IG OSS, SAV, SZZV, VOS, VSB, ZV SNR sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
7 Kantone (AI, FR, GL, GR, OW, UR, VD), die RKGK, 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten sowie WTTS beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 11 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, JU, OW, SG, TI, UR, ZH), die LDK, KOLAS, RKGK, SVPO,
SVBK, SAB sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, das Wort «befestigt» zu streichen. Tiere in einem Hofareal, in Ställen (auch Weideställe) oder in einem Laufhof gelten als geschützt. Für diese Beurteilung spiele die Art der Befestigung des Laufhofes keine Rolle.
• 1 Kanton (TG) beantragt, nur solche Flächen als geschützte Situation anzuerkennen, die direkt bei den Hofgebäuden liegen. 1 Kanton (TI) beantragt, dass sich die Ställe oder Auslaufflächen im Kern des Betriebs befinden müssen.
• 1 Kanton (VD) beantragt zu präzisieren, dass die Nutztiere sich im bebauten Bereich des Betriebs, in Ställen oder auf Auslaufflächen befinden müssten.
• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen, den Abs. 3 zu streichen. Ohne Schutzmassnahmen könnten Nutztiere nicht als geschützt gelten.
• AGRIDEA beantragt hinzuzufügen «oder auf Weiden mit Grundschutz (4-Litzen, 90cm-Weidenetze)».
Absatz 4
10 Kantone (BE, NE, SG, SH, SZ, SO, TG, TI, VS, ZH), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der SAV sowie KSOH stimmen der Regelung zu.
3 Kantone (AG, NW, ZG) stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
7 Kantone (FR, AI, GL, GR, UR, OW, VD), LDK, KOLAS sowie die RKGK beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 5 Kantone (AI, GL, UR, GR, OW), die LDK, KOLAS sowie die RKGK beantragen, den Absatz zu ergänzen mit einer Regelung zur Umsetzung der Herdenschutz- und Notfallmassnahmen gemäss einem einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept.
• 6 Kantone (VD, AI, GL, GR, UR, OW) sowie die KOLAS und RKGK beantragen, in einem zusätzlichen Absatz die Beratung zu präzisieren: Die Kantone sollen die notwendigen Inhalte der Herdenschutzkonzepte nach Absatz 4 festlegen, diese bewilligen und die Kontrolle nach Artikel 10e durchführen. Die LDK befürwortet, dass der Kanton die Herdenschutzkonzepte bewilligen muss.
• 2 Kantone (FR, VD) beantragen, den Absatz zu ändern und weitere Absätze hinzuzufügen. Es sollen zum Beispiel auch Massnahmen für Gebiete ausserhalb der Sömmerungsgebiete definiert werden, Notfallmassnahmen für Weideflächen auf denen die im einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzept definierten Massnahmen nicht zumutbar seien. Für Betriebe mit Schafen und Ziegen (< 10 NST) oder ohne geeignete Infrastruktur oder Erschliessung […] gelte das Ergreifen von Notfallmassnahmen auf als zumutbar. Dies wird begründet mit der Verantwortung des Tierhalters
50/86 BAFU-D-DCD83401/958