Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, beim Bst. c. für Jung-
tiere ohne Begleitung der Muttertiere fachgerecht erstellte Herdenschutzzäune hinzuzufügen.
• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf sowie WTTS beantragen, beim Bst. c. zu ergänzen, dass Jun-
grinder bis ein Jahr, welche nicht zusammen mit ihren Müttern gehalten werden, mit einem fachgerecht erstellten Herdenschutzzaun samt fachgerecht installierter Elektrifizierung mit zur Grossraubtier Abwehr wirksamer Schlagkraft geschützt werden.
Absatz 2
5 Kantone (BE, NE, SG, TG, ZH), der VSB sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.
5 Kantone (SH, SZ, SO, TI, ZG), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), sowie die ENHK stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu. 10 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, LU, OW, UR, VD, VS), 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS,
RKGK), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, KSOH sowie der SAV beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, TIR, VSLvGRT sowie WTTS lehnen die Regelung ab
• 10 Kantone (AG, AI, GL, GR, LU, OW, SZ, SO, SH, UR) sowie die KWL, LDK, KOLAS sowie
RKGK beantragen, dass die Notfallmassnahmen nach dem ersten bestätigten Angriff ergriffen werden müssen, nicht nach mehreren.
• 1 Kanton (FR) beantragt, den Abs. 2 zu streichen und durch die Eigenverantwortung des Tierhal-
ters und Imkers gemäss Abs. 1 zu ersetzen. Denn wer trotz Präsenz von Grossraubtieren keine Herdenschutzmassnahmen umsetzen wolle, müsse die Konsequenzen tragen. Wer ein Herdenschutzkonzept oder zumindest das Notfallkonzept umsetze, habe seine Pflichten als Tierhalter erfüllt. Dieser Begründung schliesst sich die KOLAS an.
• 1 Kanton (SZ) beantragt, eine Reihe von Sachverhalten (Auflistung von geeigneten Schutzmass-
nahmen pro Nutztierkategorie, Stellung der ständigen Behirtung, Herdenschutzhunde, Herdenschutzzäune, Definition der Zumutbarkeit) in einem neuen Anhang zu klären. Der Kanton ZG beantragt ebenfalls einen neuen Anhang, zum Thema «Zumutbare Massnahmen zur Verhütung von Schaden durch Grossraubtiere und deren Umsetzung».
• 1 Kanton (TI) bemerkt, dass bezüglich Bst. b. die einzige Notfallmassnahme im Kanton TI eine
vorzeitige Abalpung sei. Dafür müssen sowohl die Schadschwelle, wie auch die zuständige Behörde definiert werden. Es bestehe die Gefahr von Widersprüchen zwischen der DZV und der JSV (Sömmerungsbeiträge). Die SVPO bemerkt ebenfalls, dass es nur eine funktionierende Notfallmassnahme auf anerkannt nicht zumutbar schützbaren Sömmerungsflächen gebe, die Abalpung.
• 1 Kanton (TI) beantragt, für Gebiete, in denen eine grosse Anzahl von Alpen nicht regional
schützbar sei, Freizonen einzurichten, in denen Wolfsrudel vollständig entnommen werden können.
• Der SVBK beantragt bezüglich Bst. b., die Notfallmassnahmen auf anerkannt nicht schützbaren
Sömmerungsflächen seien durch die Kantone umzusetzen. Der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, dass die vorgesehenen Notfallmassnahmen den Alpbewirtschafter nicht zugemutet werden könnten.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein bean-
tragen, den Bst. b. so zu ändern, dass bei insgesamt nicht schützbaren Alpwirtschaftsbetrieben eine umgehende Abalpung der gesömmerten Tiere erfolgen müsse. Andere Massnahmen seien nicht zumutbar, sonst wäre die Einstufung der Alp als insgesamt nicht schützbar nicht korrekt.
• Der Kanton VD bemerkt, es gebe nur zwei mögliche Notfallmassnahmen, die Überführung der
Tiere auf eine geschützte Weidefläche oder die Abalpung.
• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, dass für die Notfall-
massnahme der Kanton zuständig sei.
49/86 BAFU-D-DCD83401/958