Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
7 Kantone (AG, AI, GL, GR, OW, TG, UR) sowie 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS, RKGK) stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
3 Kantone (BL, BS, LU) sowie Jagd Schweiz beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 7 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, OW, UR,) sowie die RKGK, LDK, KOLAS beantragen, den Zeitraum auf 1. Januar bis 31. Dezember zu ändern, denn sowohl Kantone wie auch der Bund müssen Leistungen und Erträge periodengerecht verbuchen.
• Die LDK und RKGK bemerken, dass der Kanton mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 für alle Schäden die Restkosten zu übernehmen hat, was insbesondere bei Schäden an Infrastrukturen und Spezialkulturen nicht haltbar sei. Die Wiederansiedlung bestimmter Tierarten sei eine sektoralpolitische Zielsetzung des Bundes und die daraus entstehenden Kosten entsprechend auch durch den Bund zu tragen.
Art. 10b Kantonale Beratung zum Schutz von Nutztieren und Bienenständen vor Grossraubtie-
ren
Allgemeine Beurteilung
3 Kantone (SG, TG, ZH), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie Wald-
Schweiz stimmen der Regelung zu.
10 Kantone (BE, BL, BS, JU, NE, SH, SZ, SO, VS, ZG), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei
(SVPO), Zooschweiz, AGRIDEA sowie der SAV stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
2 Kantone (AR, LU), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, KSOH sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
8 Kantone (AI, FR, GL, GR, NW, OW, UR, VD) sowie 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS, RKGK) lehnen die Regelung ab.
Absatz 1
6 Kantone (BE, JU, SG, SZ, TG, ZH), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, Dodo-Bahati, Wolfs-Hirten, WTTS sowie Wald Schweiz stimmen der Regelung zu.
2 Kantone (VS, ZG), 1 Partei (SVPO), KSOH sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
1 Kanton (TI), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, STS sowie TIR beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
2 Kantone (FR, VD) sowie 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) lehnen die Regelung ab.
• 2 Kantone (FR, TI) merken an, dass die Beratung vor Ort nicht immer nötig sei, weil die Berater die Örtlichkeiten bereits von früheren Besuchen kennen könnten. Des Weiteren sei die Beratung eine freiwillige Option für die Bewirtschafter.
• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass das Prinzip der Beratung vor Ort gelte. Diesem Teil des Antrags schliesst sich die KSOH an. Es müsse klar gemacht werden, dass sich die kantonale Beratung an die Vorgaben des Bundes zu halten habe und sonst keine Entschädigungen gezahlt würden. Die Kantone sollen die Tierhaltenden nicht nur «informieren», sondern diesen erklären, dass sie die zumutbaren Massnahmen umzusetzen hätten, ansonsten würden Risse nicht entschädigt und nicht für allfällige Wolfsabschüsse zählen. Wenn die Tierhaltenden sich nicht förmlich zur Umsetzung der Massnahmen verpflichten müssten, sei es unabdingbar, dass bei jedem Riss die Umsetzung der Massnahmen detailliert vor Ort überprüft würden.
• 1 Kanton (FR) sowie die LDK und KOLAS beantragen, diesen Absatz zu streichen; das Herdenschutzkonzept solle in Art. 10c eingeführt werden, worin auch zu übernehmen sei, dass die Kan-
46/86 BAFU-D-DCD83401/958