Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Einige Stellungnehmende beantragen, verschiedene weitere Tiere hinzuzufügen:
Bst. a. Gänsegeier und andere Aasfresser SBV und gleichgesinnte Organisationen
Bst. b. Fischadler TG
Bst. b. smergo maggiore (Gänsesäger) TI
Absatz 2
4 Kantone (FR, GE, JU, ZH), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz, VSGP, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.
11 Kantone (AG, BE, BL, BS, LU, SG, SH, SO, TI, VS, VD) sowie 3 Kantonskonferenzen (KWL,
LDK, KOLAS) stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
8 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, SZ, TG, ZG), 1 Kantonskonferenz (RKGK), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, WTTS sowie der VSLv-GRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 13 Kantone (AI, BE, GL, GR, LU, OW, SH, SZ, SO, TG, UR, VS, ZG), KWL, RKGK beantragen,
anstatt «prüfen ob», «entschädigen sofern» zu schreiben.
• 10 Kantone (AG, AI, BL, BS, GL, GR, OW, SG, UR, VD), SVPO, LDK, KOLAS, RKGK sowie nut-
zungsorientierten Organisationen und der VSLvGRT beantragen, den zweiten Teil des zweiten Satzes zu streichen, weil es nicht erheblich sei, ob das geschädigte Vieh in der Tierverkehrsdatenbank registriert war.
• 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR), SVPO sowie die RKGK beantragen, auch Nutztiere, die infolge
der Angriffe verunfallen oder vermisst werden, zu entschädigen.
• 6 Kantone (AG, BS, BL, SH, SZ, TG) sowie die KWL beantragen, einen neuen vierten Absatz hin-
zuzufügen, der besagt, dass für vermisste Tiere keine Entschädigung geleistet werde.
• Der Kanton ZG bemerkt, die Beweislast soll bezüglich Abs. 1 Bst. b. und c. beim Geschädigten
liegen.
• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen und der VSLvGRT beantragen eine
Beweislastumkehr - nicht der Landwirt habe den Beweis zu erbringen, dass die Nutztiere durch den Wolf getötet, verletzt oder vermisst werden, sondern die Aufsichtsorgane des Kantons müssten beweisen, dass die Nutztiere auf andere Weise als durch den Einfluss der Tiere nach Absatz 1 zu Tode gekommen seien.
• 1 Kanton (BE) bemerkt, dass potenziell Geschädigte ein gewisses Risiko mittragen sollen, indem
sie für die Kosten des Schadensnachweises durch Biber/Fischotter aufkommen, wenn die Ursache nicht bei diesen Tieren liegt.
• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen und der VSLvGRT beantragen hin-
zuzufügen, dass Tiere, die auf nicht zumutbar schützbaren Alpen gerissen, verletzt oder vertrieben wurden, nach Abs. 1 zu entschädigen seien.
• Die SP beantragt, im ersten Satz «durch unabhängige Expertinnen» hinzuzufügen, um Interes-
senskonflikte zu verhindern.
• Wolfs-Hirten, CHWolf, DodoBahati, WTTS beantragen, dem Absatz drei Buchstaben hinzuzufü-
gen: a. «Die Überprüfung der zumutbaren Herdenschutzmassnahmen muss zwingend von einer neutralen und unabhängigen Fachperson durchgeführt werden.»; b. «Es werden nur Tiere entschädigt, welche mit zumutbaren Schutzmassnahmen geschützt waren»; c. «Tiere welche auf als «nicht zumutbar schützbar» deklarierten Alpen gerissen wurden, werden nicht entschädigt.»,
denn Tiere ungeschützt im Wolfsgebiet weiden zu lassen verstosse gegen das TSchG Art. 4.
Absatz 3
11 Kantone (BE, FR, GE, JU, SG, SZ, TI, VS, VD, ZG, ZH), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, VSGP, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.
45/86 BAFU-D-DCD83401/958