Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

gesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und

Vögel fallen.

Neuer Bst. in Abs.1. Der Einsatz von Drohnen für jagdliche Zwecke ist BE, FR, LU, NW nicht zulässig.

LU: Die Kantone sollen die Einsatzgebiete und -zwecke von Drohnen für

die Forschung, Bestandeserhebung und insbesondere die Kitzrettung

definieren.

Ergänzende Bestimmung Art. 2 Abs. 1 lit. m (neu): AI, GR, OW, TG, UR, bleihaltige Kugelbüchsenmunition ab Kaliber 6 mm; / VS: bleihaltige ZG AG, GL, SH, SZ, Kugelmunition VS

RKGK, KWL

Ergänzende Bestimmung Art. 2 Abs. 1lit. n (neu):

Drohnen.

AI, ZG:

Es seien Erläuterungen zum neuen Buchstaben m wie folgt einzufügen:

Für Büchsenkaliber ab 6mm ist bleifreie Munition zu verwenden. / VS:

Für alle Büchsenkaliber.

Flintenlaufgeschosse sind von diesem Verbot ausgenommen.

Erläuterungen zum Buchstabe n:

Der Einsatz von Drohnen für jagdliche Zwecke ist nicht zulässig. Dazu

gehören auch Nachsuchen. Ausgenommen sind spezielle Verwen-

dungszwecke wie beispielsweise der Einsatz für Forschungszwecke,

Bestandeserhebungen oder die Rettung von Rehkitzen (siehe Art. 8b).

Art. 2 Abs. 1 Bst. c. streichen TIR, ökologischer Baujagd Jagdverein Schweiz

Art. 2bisoder Art. 1 Als fachkundig sollen alle Jägerinnen und Jäger gelten, die eine vom AI, BL, BS, GL, GR; Fachkundigkeit Kanton anerkannte Jagdprüfung bestanden haben. LU, NW, OW, SH,

Vorschlag SZ/ AI: SZ, UR, VS, ZG, Das Erlegen von Wildtieren bei der Jagd, bei behördlich angeordneten KWL, RKGK Abschüssen sowie im Rahmen der Selbsthilfe ist nur fachkundigen Per-

sonen nach Artikel 177 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008

gestattet. Fachkundig ist eine Person, die eine kantonale Jagdprüfung

oder eine Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter abgelegt hat.

NW, SH, KWL:

Die Kantone können Ausnahmen vorsehen.

Das Erlegen von Wildtieren bei der Jagd, bei behördlich angeordneten Jagd Schweiz Abschüssen ist nur fachkundigen Personen nach Artikel 177 der Tier-

schutzverordnung vom 23. April 2008 gestattet. Fachkundig ist eine Per-

son, die eine kantonale Jagdprüfung oder eine Prüfung als Wildhüterin

oder Wildhüter abgelegt hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die vom be-

treffenden Kanton als gleichwertig anerkannt wird.

Art. 2 Abs. 2 Bst. c. (neu): Geeignete Jagdhunde, um Wild im Rahmen ihres Einsatz- Jagd Schweiz

zwecks gem Abs. 2biszu binden und abzutun.

68/86 BAFU-D-DCD83401/958