Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Neuer Artikel im Ab- Ausformulieren: AI, GL, GR, LU, OW, schnitt Jagd / 3quater Der Einsatzzweck von Jagdhunden ist das weitgehend selbständige Su- SH, UR, VS Jagdhunde chen, Anzeigen oder laute Verfolgen von gesunden Wildtieren und das RKGK, KWL
Suchen und von kranken oder verletzten Wildtieren (Nachsuche); Bei
verletzten Wildtieren zusätzlich das Greifen und Töten, sofern das
Nottöten dieser Tiere gemäss gemäss Artikel 2 Abs. 2bisBst. b. JSV
nicht möglich ist
Art. 2 Abs. 2bisBst. c (neu): Der Einsatzzweck von Jagdhunden ist dabei Jagd Schweiz das weitgehend selbständige Suchen, Anzeigen oder laute Verfolgen
von Wildtieren sowie das Suchen von Kranken oder verletzten Wildtie-
ren sowie das Greifen und allenfalls Töten von Wildtieren nach bst. b;
Art. 2 Abs. 2bis Bst. b. Jagdhunde: die Ausbildung und den Einsatz insbesondere für die TIR
Baujagd Nachsuche, das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd sowie die
Jagd auf Wildschweine.
Art. 2 Abs. 2bis Bst. d (neu): Die Kantone beteiligen sich finanziell am Betrieb von geeig- Jagd Schweiz Jagdschiessanlagen neten Anlagen welche das Üben und das Erfüllen des Treffsicherheits-
nachweises von Wildhütern und Jagdberechtigten sicherstellen.
Art. 3 1 Die kantonalen Jagdverwaltungen können ohne die waffenrechtlich GE
Waffen vorgeschriebenen Bewilligungen Waffen, die nach dieser Verordnung
nicht verboten sind, sowie integrierte oder abnehmbare Schalldämpfer,
Nachtsichtzielgeräte und Faustfeuerwaffen erwerben, sofern sie diese
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Sie legen der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde jährlich eine
Aufstellung der Waffen und Waffenbestandteile in ihrem Besitz vor. Sie
erstellen diese Liste im Namen der Jagdverwaltung.
3 Sie können Angehörigen der Jagdpolizei die Erlaubnis erteilen, bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben geladene Waffen in ihren Fahrzeugen mitzu-
führen.
4 Sie können speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder
Jägerinnen und Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel gestatten,
sofern dies nötig ist, um:
a. bestimmte Tierarten oder Lebensräume zu erhalten;
b. Wildschäden zu verhüten;
c. Tierseuchen zu bekämpfen;
d. verletzte Tiere nachzusuchen und gegebenenfalls zu töten.
5 Sie führen ein Verzeichnis der Personen, für welche die Ausnahmere-
gelungen nach den Absätzen 3 und 4 gelten.
Art. 3bis Kantone können Ausnahmebewilligungen für die ausserordentliche Be- NE, NW
Kormoran jagung von Kormoranen bewilligen.
Schonzeitverkürzung für den Kormoran um einen Monat würde hier Ab-
hilfe schaffen.
Art. 3 Abs. 1 Bst. a Folgende Arten sind als geschützt zu ergänzen: ZH
Waldschnepfe (Rote Liste), Feldhase (Rote Liste), Birkhahn (Vorwarn-
liste), Schneehuhn (Vorwarnliste, zusätzliche Gefährdung durch Klima-
wandel)
a. «der Feldhase, der Haubentaucher, die Spiessente, die Tafelente, die Pro Natura und Moorente, die Samtente, die Eiderente, das Schneehuhn, der Birkhahn gleichgesinnte Orga- und die Waldschnepfe sind geschützt». nisationen (Pro Natura, Pusch, STS, GWS, Bird Life, WWF, TIR)
Art. 3bisAbs. 1 Der Feld- und der Schneehase sind unter Schutz zu stellen. ökologischer Jagd-
verein Schweiz
69/86 BAFU-D-DCD83401/958