Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VeVA
4 Ergebnisbericht zur Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA; SR 814.610)
4.1 Ausgangslage
Die Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) regelt den Inlandverkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VeVA), den grenzüberschreitenden Verkehr mit allen Abfällen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b VeVA) und den Verkehr mit Sonderabfällen zwischen Drittstaaten, sofern er von Unternehmen in der Schweiz organisiert ist oder solche daran beteiligt sind (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VeVA). Im Rahmen der Vernehmlassung wurden folgenden Änderungsvorschläge unterbreitet:
• Bei den Ausnahmen für die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen in der
Schweiz, wird der Begriff «Batterien (mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren) » durch «Gerätebatterien» ersetzt, um die Tatsache zu berücksichtigen, dass heute nicht nur Bleibatterien, sondern auch z.B. Lithiumbatterien in den Fahrzeugen eingebaut sind und entsorgt werden (Art. 8 Abs. 2 Bst e).
• Es wird eine Rechtsgrundlage für die Bewilligung des Exports von sauberem Aushub- und
Ausbruchmaterial durch die Kantone ins grenznahe Ausland geschaffen (Art. 15 Abs. 1bis).
• Der Begriff «Siedlungsabfall» wird durch die konkrete Nennung von Abfallarten ersetzt.
Damit werden die Exportrestriktionen präzisiert und aktualisiert. Die Änderung berücksichtigt die in den letzten Jahren etablierte Auslegung des Begriffs «Siedlungsabfälle», die Weiterentwicklung bei den Separatsammlungen und die neu erschienenen Anlagen für die Sortierung von gemischten Abfällen (Art. 17 Bst. c Ziff. 1 und 4).
• Die Beschreibung «Separat gesammelte biogene Abfälle aus Haushalten sowie
pflanzliche Abfälle aus dem Unterhalt von Gärten und Pärken durch Unternehmen; ausgenommen sind Holzabfälle» wird eingeführt, um die Ungleichbehandlung beim Export dieser Abfälle, je nachdem, ob sie aus Haushalten oder aus Unternehmen stammen, zu beseitigen (Art. 17 Bst. c Ziff. 5).
• Die Beschreibung der Abfälle, die zur energetischen Verwertung in
Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) importiert werden und deren Schlacke wieder exportiert wird, soll an die Praxis angepasst und erweitert werden (Art. 17 Bst. d Ziff. 2 und 2bis).
• Der Begriff «Abraum» wird nicht mehr verwendet und kann gestrichen werden (Art. 17
Bst. d Ziff. 4).
• Das Verfahren für die stillschweigende Zustimmung bei der Durchfuhr von Abfällen durch
die Schweiz wird verkürzt (Art. 29 Abs. 1).
• Das BAFU wird als zuständige Behörde und Anlaufstelle für das Basler Übereinkommen
explizit bezeichnet (Art 36a).
4.2 Eingegangene Stellungnahmen
Zur Änderungsvorlage für die VeVA sind 46 Stellungnahmen eingegangen. 22 Kantone, eine Politische Partei, ein gesamtschweizerischer Dachverband, 5 Fachorganisation und 17 weitere interessierte Stellen haben Stellung genommen.
4.3 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
4.3.1 Allgemeine Bemerkungen
Die Stellungnehmenden haben die geplanten Anpassungen mehrheitlich begrüsst.
1 politische Partei (PS), 21 Kantone (AI, AG, AR, BE, BL, BS, FR, JU, LU, OW, NE, NW, SG, SH, SZ, TI, TG, UR, VS, ZG, ZH) sowie die KVU, und 7 Fachorganisationen (Biomasse Schweiz, ECO SWISS, Kompostforum Schweiz, metal.suisse, SAIDEF SA, Stiftung Auto