Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo

3.4.12 Art. 5 Abs. 3 (Festlegen von Prüf- und Sanierungswerten)

Sieben Kantone (AR, BL, JU, OW, SH, UR, ZG) sowie Prométerre und der SVU/ASEP stimmen der Revision zu. Der Kanton TI stimmt der Revision mit Anpassungswünschen zu. Drei Kantone (FR, GL, ZH) lehnen die Revision ab.

Der Kanton ZG bedauert, dass der Satz «Das BAFU sorgt für die Beratung der Kantone» aus dem Vorentwurf nicht mehr enthalten sei. Im erläuternden Bericht werde jedoch auf die Pflicht des BAFU betreffend Beratung der Kantone hingewiesen. Darauf könne man im Zweifelsfall zurückgreifen.

3.4.13 Art. 5 Abs. 4 (Liste Richt-, Prüf- und Sanierungswerte)

Zehn Kantone (AR, BL, FR, GL, JU, NW, OW, SH, UR, ZG) sowie Prométerre und der SVU/ASEP stimmen der Revision zu. Der Kanton ZH lehnt die Revision ab.

Der Kanton UR begrüsst, dass das BAFU über die im Einzelfall festgelegten Grenzwerte eine Liste führen und die Kantone darüber informieren soll. Auch der Kanton NW begrüsst die Führung einer Liste und die Zustimmung mit implizierter Beratung des BAFU. Dies vereinfache die Koordination und fördere und stärke den schweizweit einheitlichen Vollzug (UR, NW, ZG).

3.4.14 Art. 6 Abs. 1 (Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion)

Drei Kantone (AR, SH, UR) und Prométerre stimmen der Revision zu. Fünf Kantone (AG, BL, JU, OW, VS) und die KVU stimmen der Revision mit Anpassungen zu.

Drei Kantone (JU, OW, VS) und die KVU beantragen die Aufnahme der organischen Bodensubstanz in den Artikel. Sie weisen darauf hin, dass gemäss erläuterndem Bericht die organische Bodensubstanz eine unverzichtbare Komponente für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit sei. Die Kantone AG und BL weisen auch auf die Gefahren (z.B. Bodenverdichtung und -erosion) des Verlusts von OBS hin.

Der Kanton UR begrüsst die Präzisierung des Inhalts durch die Satzumstellung.

3.4.15 Anhang 1 Art. 5 Abs. 1 (Ziffer 12 (Prüfwerte), Ziffer 13 (Sanierungswerte))

Sechs Kantone (AR, BL, FR, JU, OW, UR) sowie Prométerre und der VBSA stimmen der Revision zu. Acht Kantone (GL, GR, LU, NW, SG, SH, TG, ZH) lehnen die Revision ab.

Acht Kantone (GL, GR, NW, SG, SH, TG, UR, ZH) erachten die Aufnahme von Prüf- und Sanierungswerte für Quecksilber grundsätzlich als sinnvoll, lehnen die vorgeschlagenen Beurteilungswerte jedoch aus folgenden Gründen ab:

Acht Kantone (GR, NW, SG, SH, TG, UR, VD, ZH) weisen darauf hin, dass die neuen Beurteilungswerte von der Dreistufigkeit des Bodenschutzkonzepts abweichen. Die Kantone bemerken auch, dass eine Beleuchtung und eine Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Vollzug und die Wirtschaft fehlen. Der Kanton NW bemerkt, dass die Anpassung der Werte der VBBo an die Werte der AltlV und VVEA erstrebenswert sei.

Der Kanton LU beantragt, dass der Hg-Prüfwert in sinnvolle Abfolge mit dem Richtwert zu bringen sei (der Prüfwert sei zu erhöhen, oder sofern als sinnvoll erachtet, der Richtwert gleichzeitig abzusenken). Die Gleichsetzung von Richt- und Prüfwert (bzw. Prüf- und Sanierungswert) stelle für die allgemeine Stimmigkeit der Grenzwerte und die damit verbundene Vollzugsfolgen ein Problem dar. Der Kanton ZG beantragt im erläuternden Bericht eine Ergänzung zur toxikologischen Herleitung des Prüfwerts von Quecksilber, weil es unklar sei, warum dieser dem Richtwert für Quecksilber entspreche.

Der Kanton VD beantragt, die Auswirkungen und die Anwendbarkeit der Grenzwerte für Quecksilber zu präzisieren. Die Auswirkungen einer Senkung der Grenzwerte soll im Hinblick auf den Schutz des Bodens bewertet werden.

Der Kanton UR bemerkt, dass gegebenenfalls eine Senkung des Richtwerts zu überprüfen sei. Er weist darauf hin, dass die Bodenfruchtbarkeit möglicherweise bereits bei tieferen Konzentrationen beeinträchtigt werden könnte.