Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VeVA

4.3.2.5 Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1

Der VBSA, die SAIDEF SA und cemsuisse stimmen den Änderungen von Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 1 vorbehaltlos zu. Der VBSA findet, dass die explizite, konkrete Nennung der Abfallarten, die von den Exportrestriktionen betroffen sind, das Verständnis der Verordnung und den Vollzug und somit auch die Rechtssicherheit der Akteure verbessert. Laut cemsuisse sind die Kapazitäten der Zementwerke für die Aufnahme von alternativen Brennstoffen nicht ausgeschöpft, weshalb es im Sinne der Kreislaufwirtschaft und der Erreichung des klimapolitischen Netto-Null-Zieles zielführend ist, die Sortierreste in der Schweiz stofflich und energetisch zu verwerten.

Der Dachverband economiesuisse sowie scienceindustries und Swissmem unterstützen im Grundsatz die geplante Änderung des Artikel 17, wünschen aber folgende Ergänzung:

«1. gemischt gesammelte, brennbare Abfälle aus Haushalten und Unternehmen, wie Kehricht und Sperrgut, sowie deren behandelte, energetisch verwertbare Anteile, ausser zur rein stofflichen Verwertung getrennte Anteile»

Mit dieser Ergänzung soll sichergestellt werden, dass Abfälle die sowohl thermisch wie stofflich verwertet werden können (z. B. Kunststoffe) für die stoffliche Verwertung exportiert werden dürfen.

Der VSMR begrüsst die Präzisierung den faktischen Ausschluss von gemischt gesammelten Abfällen vom Export. Er bemängelt aber die Liberalisierung Ausfuhrmöglichkeit von separat gesammelten Abfällen, die dann der inländischen Aufbereitung fehlen.

4.3.2.6 Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 4

Der VBSA stimmt den Änderungen von Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 4 ausdrücklich zu.

4.3.2.7 Artikel 17 Buchstabe c Ziffer 5

Cemsuisse stimmt den Änderungen vorbehaltlos zu. Der Verband erwartet, dass sich das Exportverbot von Grünabfällen, welche beim Unterhalt von Parks und Gärten anfallen, sich positiv auf den bereits hohen Substitutionsgrad der verwendeten Brennstoffe der Zementwerke auswirken. So kann die Schweizer Zementindustrie weitere Schritte in Richtung des langfristigen Netto-Null-Ziels gehen.

Der Verband der Schweizerischen Gasindustrie begrüsst diese geplante Änderung, weil so mit positiven Auswirkungen auf das Substrate-Angebot für inländische Biogasanlagen zu rechnen ist. Die Ausnahme für Holzabfälle wird der heutigen Praxis gerecht.

Ebenso begrüssen Kompostforum Schweiz, Biomasse Suisse und die Satom SA die Änderung explizit. Aus ihrer Sicht besitzen die Kompostieranlagen in der Schweiz sowohl über das benötigte Knowhow sowie ausreichende Kapazitäten, um die geringe Menge neu anfallenden Materials zu entsorgen. Anlagen, die lokal kompostieren oder Biogas-herstellen werden dadurch unterstützt. Die Änderung trägt der Tatsache Rechnung, dass biogene Abfälle aus Haushalten und solchen aus Unternehmen nicht unterscheidbar sind.

Aus Sicht von Biomasse Suisse sollten Astmaterial und Strauchschnitt aus der Gartenpflege nicht zu den Holzabfällen zählen und damit auch nur eingeschränkt exportiert werden dürfen.

Hingegen verlangen VBSA, SAIDEF SA und Baustoff Kreislauf Schweiz die Streichung dieser Ziffer und damit die Aufhebung der Exportrestriktionen für alle Grünabfälle. Sie begründen dies mit dem stark witterungsabhängig und saisonal sehr schwankenden Mengenaufkommen an pflanzlichen Abfällen. Die Kompostierung benötigt Zeit (bei nassen Verhältnissen können z. B. die Produkte nicht zu Kompost gesiebt werden) und Platz (durch die beengten Platzverhältnisse stossen Kompostieranlagen punktuell an ihre Grenzen und eine zonenkonforme Erweiterung von Kompostierplätzen ist heute praktisch unmöglich). Der Absatz des generierten Kompostes in der Landwirtschaft wird durch die Düngerverordnung stark reglementiert und beschränkt. Entsprechend sollen die sporadische und mengenmässig kaum ins Gewicht fallende Exporte von pflanzlichen Abfällen weiterhin prinzipiell zugelassen werden.