Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo

3.4.9 Art. 4 Abs. 4 (Hinweiskarten und Überwachung der Bodenbelastungen durch die Kantone)

Sieben Kantone (AR, BL, JU, OW, SH, TG, UR) stimmen der Revision zu. Prométerre stimmt der Revision mit Anpassungswünschen zu.

Prométerre bemerkt, dass der Boden Privateigentum sei. Solange die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werde, gebe es keinen Grund, Daten über Privateigentum zu veröffentlichen. Deshalb beantragt Prométerre, dass die Veröffentlichungspflicht für die Ergebnisse der Überwachung der Bodenbelastung gestrichen werde.

3.4.10 Art. 5 Abs. 2 – 3

Folgende Inhalte wurden von den Stellungnehmenden bezüglich beider Absätze abgegeben:

Zwei Kantone (GL, ZH) weisen darauf hin, dass mit dem bestehenden Art. 5, respektive mit dem geplanten Art. 5 Abs. 4 der einheitliche Vollzug der Kantone bei fehlenden Beurteilungswerten bereits sichergestellt sei und sich die Kantone bezüglich der Herleitung von fehlenden Beurteilungswerten bereits austauschen würden (im Cercle Sol). Der Kanton ZH beantragt, auf die Änderungen in den Art. 5 Abs. 2 bis Abs. 4 zu verzichten, weil die explizite Zustimmung des BAFU zur Einzelfallbeurteilung einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeute.

Zwei Kantone (BL, UR) begrüssen, dass für die im Einzelfall hergeleiteten Grenzwerte neu die Zustimmung des BAFU erforderlich sei, da so ein schweizweit einheitlicher Vollzug gefördert und gestärkt werde (UR).

Der Kanton BE ist nicht überzeugt, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen eine Harmonisierung erzielt werden könne. Deshalb fordern die Kantone BE und SG, dass der Bund die Grenzwerte in Listen festlege und die Kantone diese vollzögen. Zudem führe die neu erforderliche Zustimmung des BAFU zu den Einzelfallbeurteilungen zu mehr Verwaltungsaufwand.

Der Kanton FR beantragt, dass das BAFU die Herleitung von Referenzwerten übernehme, und diese in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen festlege. So könne die Harmonisierung und Koordination zwischen verschiedenen Kantonen sichergestellt und ressourcenärmere Kantone entlastet werden.

Der Kanton TI fordert eine Umformulierung des Textes, indem die Rollen des BAFU und der Kantone vertauscht werden. Es sei notwendig, die Kompetenz zur Festlegung der Werte dem Bund zuzuweisen, damit eine einheitliche Umsetzung zur Ermittlung der fehlenden Richtwerte gewährleistet werden könne.

Der Kanton NE weist darauf hin, dass die Klärung des Verfahrens für nicht geregelte Stoffe wichtig sei. Diese dürfe aber nicht die Verantwortung des Bundes für das Schaffen gemeinsamer Grundlagen für Stoffe mit hohem Schadstoffpotenzial oder potenziell weit verbreiteten Stoffen, wie z.B. PFAS, schmälern.

Der SVU/ASEP und Cemsuisse erachten die neue Aufgabenteilung, wo sich das BAFU vermehrt mit Hilfestellungen im Vollzug einbringen wird, als eine administrative Erleichterung sowie als einheitlicheren Vollzug.

3.4.11 Art. 5 Abs. 2 (Festlegen von Richtwerten)

Sechs Kantone (AR, BL, JU, OW, SH, UR) sowie Prométerre und der SVU/ASEP stimmen der Revision zu. Der Kanton TI stimmt der Revision mit Anpassungswünschen zu. Drei Kantone (FR, GL, ZH) lehnen die Revision ab.

Der Kanton TG würde begrüssen, wenn das BAFU die durchgeführten Einzelfallbeurteilungen aktiv und transparent bewirtschaften würde, anstatt nur darüber zu informieren. Der Kanton TG wünscht eine zentrale Informationsplattform für den Boden.