Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
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3.2.2 Finanzierung für den Anteil des Bundes
Für die Finanzierung des fehlenden Anteils für die 13. Altersrente, der aus der Senkung des Bundesbeitrags resultiert (950 Mio. Fr.), werden folgende Varianten vorgeschlagen:
Variante A: Es wird keine Massnahme ergriffen. Der AHV würden also diese Einnahmen in Höhe des fehlenden Bundes- beitrags fehlen und der Fehlbetrag müsste durch das Vermögen der AHV getragen werden (im Jahr 2030 rund 950 Mio. Fr.). Dadurch würde sich das Vermögen der AHV jedes Jahr verringern. Im Jahr 2030 beträgt der Stand des Ausgleichs- fonds noch 98 Prozent der Ausgaben der AHV.
Variante B: Der fehlende Bundesanteil wird durch die gleichen Finanzierungsquellen gedeckt wie der Anteil für die AHV.
• Wird für den Anteil der AHV die Variante 1 mit einer Erhöhung der Beitragssätze gewählt, so werden auch für den fehlenden Bundesanteil die Beitragssätze erhöht, und zwar zusätzlich um 0,2 Prozentpunkte. Dies würde im Jahr 2030 rund 900 Millionen Franken einbringen (vgl. Tabellen 5 und 9 im Anhang).
• Wird für den Anteil der AHV die Variante 2 mit einer Erhöhung der Beitragssätze und der Mehrwertsteuer gewählt, so werden auch für den fehlenden Bundesanteil die Beitragssätze und die Mehrwertsteuer erhöht, und zwar die Beitragssätze zusätzlich um 0,1 Prozentpunkte und die Mehrwertsteuer zusätzlich um 0,2 Prozentpunkte. Dies würde im Jahr 2030 rund 480 Millionen Franken (Beiträge) respektive rund 730 Millionen Franken (Mehrwert- steuer) einbringen, insgesamt also rund 1,2 Milliarden Franken (vgl. Tabellen 7 und 11 im Anhang).
3.2.3 Überblick über die Varianten
Je nachdem, welche Finanzierungsvariante für den Anteil der AHV und welche für den Anteil des Bundes gewählt wird, resultieren verschiedene Kombinationen für die Finanzierung der Gesamtausgaben für die 13. Altersrente. Betreffend die Variante B für den Anteil des Bundes wird jeweils die gleiche Finanzierungsquelle verwendet, wie für die gewählte Variante für den Anteil der AHV.
1A: Kombination Variante 1 für den Anteil der AHV mit Variante A für den Anteil des Bundes
Für den Anteil der AHV werden die Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Für den Anteil des Bundes wird keine Finanzierungsmassnahme vorgesehen, so dass dieser Anteil durch das Vermögen der AHV getragen wird.
2A: Kombination Variante 2 für den Anteil der AHV mit Variante A für den Anteil des Bundes
Für den Anteil der AHV werden die Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte und die Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte erhöht. Für den Anteil des Bundes wird keine Finanzierungsmassnahme vorgesehen, so dass dieser Anteil durch das Vermögen der AHV getragen wird.
1B: Kombination Variante 1 für den Anteil der AHV mit Variante B für den Anteil des Bundes
Für den Anteil der AHV werden die Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte erhöht. Für den Anteil des Bundes wird die gleiche Finanzierungsquelle gewählt, also auch eine Erhöhung der Beiträge, und zwar um 0,2 Prozentpunkte. Insgesamt resultiert daraus eine Erhöhung der Beitragssätze um 1 Prozentpunkt. Dies würde im Jahr 2030 rund 4,8 Milliarden Franken ein- bringen (vgl. Tabelle 9 im Anhang). Damit wären die Gesamtausgaben für die 13. Altersrente gedeckt und das Vermögen der AHV müsste nicht angetastet werden.
2B: Kombination Variante 2 für den Anteil der AHV mit Variante B für den Anteil des Bundes
Für den Anteil der AHV werden die Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte und die Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte erhöht. Für den Anteil des Bundes wird die gleiche Finanzierungsquelle gewählt, also auch eine Erhöhung der Beiträge und der Mehrwertsteuer, und zwar um 0,1 Prozentpunkte (Beiträge) und um 0,2 Prozentpunkte (Mehrwertsteuer). Insge- samt resultiert daraus eine Erhöhung der Beitragssätze um 0,6 Prozentpunkte und eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,6 Prozentpunkte. Eine Erhöhung der Beitragssätze um 0,6 Prozentpunkte würde im Jahr 2030 rund 2,9 Milliarden Fran- ken einbringen, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,6 Prozentpunkte rund 2,2 Milliarden Franken (vgl. Tabelle 11 im Anhang). Damit wären die Gesamtausgaben für die 13. Altersrente gedeckt und das Vermögen der AHV müsste nicht angetastet werden.