Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
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Übersicht Varianten
Variante Finanzierung für die AHV Bundesbeitrag in Prozent Zusätzliche Finanzierung Gesamtfinanzierung AHV der Ausgaben der AHV zur Deckung der Senkung und Bund
des Bundesbeitrags an die
AHV
Variante 1A 0,8 Beitragspunkte 18,7 bis zum Inkrafttreten - 0,8 Beitragspunkte
der nächsten Reform
Variante 2A 0,5 Beitragspunkte / 18,7 bis zum Inkrafttreten - 0,5 Beitragspunkte /
der nächsten Reform
0,4 Mehrwertsteuerpunkte 0,4 Mehrwertsteuerpunkte
Variante 1B 0,8 Beitragspunkte 18,7 bis zum Inkrafttreten 0,2 zusätzliche Beitrags- 1 Beitragspunkt
der nächsten Reform punkte
Variante 2B 0,5 Beitragspunkte / 18,7 bis zum Inkrafttreten 0,1 zusätzliche Beitrags- 0,6 Beitragspunkte /
der nächsten Reform punkte /
0,4 Mehrwertsteuerpunkte 0,6 Mehrwertsteuerpunkte 0,2 zusätzliche Mehrwert-
steuerpunkte
3.2.4 Einschätzung der Varianten
Für eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen wird auf Ziffer 5 verwiesen.
Erhöhung der Beitragssätze
Der aktuelle Beitragssatz beträgt 8,7 Prozent für Arbeitnehmende und Arbeitgebende; die Beiträge von Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen werden in Abhängigkeit ihres Status und Einkommens/Vermögens festgelegt (Art. 4 ff. AHVG). Mit der Anhebung der Beitragssätze sind gleichzeitig also auch die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen und der Selbständigerwerbenden sowie der Mindestbeitragssatz der Selbständigerwerbenden anzupassen. Auch die Versi- cherten der Freiwilligen Versicherung haben einen Anspruch auf die 13. Altersrente und entsprechend anteilmässig einen Beitrag an die Finanzierung zu leisten. Die Anhebung der Beitragssätze wirkt sich somit auf alle Kategorien der Beitrags- pflichtigen aus. Aus der Perspektive des Versicherungsprinzips und des auf dem Umlageverfahren basierenden AHV-Systems stellt eine Erhöhung des AHV-Beitragssatzes die konsequenteste Option zur Deckung der mit der Initiative ver- bundenen zusätzlichen Kosten dar. Diese Finanzierungsmassnahme ist zudem einfach und schnell zu realisieren.
Eine solche Erhöhung würde jedoch nur die Personen im erwerbsfähigen Alter und die Arbeitgeber treffen; die Rentnerin- nen und Rentner würden sich nicht an der Finanzierung beteiligen. Faktisch würden die Lohnkosten erhöht, was sich auf die Beschäftigung und die Löhne auswirken könnte (vgl. Ziff. 5.4.2). Die Stabilität der Beitragssätze und die relativ tiefe Lohnbelastung über Sozialversicherungsbeiträge sind ein wichtiger Faktor für die Stärke des Arbeitsmarktes, die hohe Erwerbsbeteiligung in der Schweiz und die grundsätzliche Attraktivität des Wirtschaftsstandortes.
Erhöhung der Mehrwertsteuer
Aktuell beträgt der Normalsatz der Mehrwertsteuer 8,1 Prozent, der reduzierte Satz 2,6 Prozent und der Sondersatz für Beherbergung 3,8 Prozent. 1,4 Prozentpunkte des Normalsatzes fliessen heute direkt in die AHV. Bei einer Erhöhung der Mehrwertsteuer würden die drei verschiedenen Sätze proportional angehoben. Mit dieser Methode sind die tieferen Sätze weniger stark betroffen und der Konsum von Gütern des täglichen Bedarfs wird somit weniger stark zusätzlich belastet. Dies hat den Vorteil, dass die Kaufkraft der tiefen bis mittleren Einkommen weniger beeinträchtigt wird.
Die Verwendung von Mehrwertsteuereinnahmen zugunsten der AHV würde die Finanzierung der 13. Altersrente solida- risch auf die ganze Bevölkerung und damit auch auf die Rentnerinnen und Rentner in der Schweiz verteilen.
Die Initiative zielt jedoch darauf ab, bei den Altersrentnerinnen und Altersrentnern den Kaufkraftverlust zu bekämpfen. Dieser würde mit einer Mehrwertsteuererhöhung, sofern sie über die Preise weitergegeben würde, wieder vergrössert. Eine Erhöhung der Mehrwertsteuer hätte zudem auch Auswirkungen auf die Unternehmen, was sich ebenfalls auf die Beschäftigung und die Löhne auswirken könnte (vgl. Ziff. 5.4.1).
Vermögen der AHV
Das Vermögen der AHV, das im AHV-Ausgleichsfonds ausgewiesen wird, muss ausreichend gross sein, um die Renten- zahlungen zu gewährleisten und Schwankungen des Betriebsergebnisses auszugleichen. Nach dem geltenden Gesetz darf das Vermögen des AHV-Ausgleichsfonds in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken (Art. 107 Abs. 3 AHVG). Die Höhe des Vermögens muss ausreichen, um eine Liquiditäts-, Sicherheits- und Schwankungsreserve zu gewährleisten und es zu ermöglichen, die Folgen von konjunkturellen Schwankungen der Wirtschaft auf die AHV-Finanzen (stagnierende Einnahmen bei steigenden Ausgaben) auffangen zu können. Im Rahmen seiner Botschaft vom 19. November 201418 zur Reform der Altersvorsorge 2020 hatte der Bundesrat vorgeschlagen, die gesetzliche Schwelle für das Vermögen der AHV im Ausgleichsfonds auf 70 Prozent der Versicherungsausgaben zu senken. Die Vorlage wurde jedoch in der Volksabstimmung im September 2017 abgelehnt.
Die Einnahmen und die Ausgaben der AHV erfolgen nicht synchron, und die Leistungen der AHV müssen jederzeit aus- bezahlt werden können. Ein zu starkes Absinken des AHV-Vermögens muss deshalb in jedem Fall verhindert werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Darlehen der AHV an die IV in der Höhe von 10 Milliarden Franken nur eine Forderung ist. Sie kann nicht für die Bezahlung von Leistungen eingesetzt werden.
Unter Ziffer 5.1.1 wird dargestellt, wie sich die verschiedenen Finanzierungsvarianten auf den Stand des Ausgleichsfonds auswirken.
18 BBl 2015 1