Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 10 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
Der Mindestbeitrag der Nichterwerbstätigen wird von 422 Franken auf 480 (1A), 465 (2A), 490 (1B) oder 470 (2B) Franken erhöht. Nichts geändert wird an der Berechnung des Höchstbetrages. Der Höchstbeitrag entspricht auch in Zukunft dem 50-fachen Mindestbeitrages.
Art. 13
Diese Bestimmung bildet das Gegenstück zu Artikel 5 Absatz 1, also den Beitragssatz auf dem Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit für Arbeitgeber. So wird auch hier der Beitragssatz für Arbeitgeber auf 4,75 (1A), 4,6 (2A), 4,85 (1B) oder 4,65 (2B) Prozent angehoben.
Art. 103
Der Bundesbeitrag wird von heute 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der AHV auf 18,7 Prozent reduziert, um die strukturellen Defizite des Bundes infolge der 13. Altersrente nicht zusätzlich zu erhöhen. Mit der nächsten AHV-Reform soll eine Folgelösung in Kraft treten.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle Auswirkungen auf die Sozialversicherungen
5.1.1 Auswirkungen auf die AHV
Die nachstehenden Tabellen und Grafiken fassen die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf die AHV gemäss den in Ziffer 3.2.3 beschriebenen Finanzierungsvarianten zusammen. Sie beziehen sich auf das Jahr 2030, zu Preisen von 2023. Die Beträge sind in den Tabellen auf 1 Million Franken gerundet. Im Anhang finden sich eine zeitliche Übersicht über die finanziellen Auswirkungen der in den Varianten geplanten Massnahmen (vgl. Tabelle 5, Tabelle 7, Tabelle 9 und Ta- belle 11 im Anhang) sowie den damit resultierenden Finanzhaushalten der AHV (vgl. Tabelle 4, Tabelle 6, Tabelle 8 und Tabelle 10 im Anhang). Die Senkung des prozentualen Bundesbeitrags soll bis zum Inkrafttreten der nächsten AHV-Reform befristet werden (vgl. Ziff. 3.2). Da Inhalt und Inkrafttreten der nächsten Reform noch nicht bekannt sind, wird bei den Berechnungen nach 2030 vorläufig unterstellt, dass der Bundesbeitrag per 2031 wieder auf das heutige Niveau erhöht wird. Eine synoptische Übersicht der finanziellen Auswirkungen der Varianten findet sich im Anhang in Tabelle 12.
Variante 1A: Erhöhung der Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte, ohne Zusatzfinanzierung der Senkung des Bundesbei- trags von 20,2 Prozent auf 18,7 Prozent der Ausgaben der AHV
Tabelle 5-1
Änderung der AHV-Rechnung im Jahr 2030
In Millionen Franken, zu Preisen von 2023 Massnahmen Änderung Änderung der Ausgaben der Einnahmen 13. Altersrente4714
Erhöhung Bundesbeitrag infolge veränderter Ausgaben952
Senkung Bundesbeitrag auf 18,7% der Ausgaben -959 Finanzierung über eine Erhöhung der Beiträge um 0,8 Prozentpunkte3833
Total der Ausgaben und Einnahmen 47143826