Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

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3.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Die Vorlage enthält abgesehen von der Umsetzung bei der Zentralen Ausgleichsstelle keine neuen Aufgaben, die dem Bund durch die Gesetzesänderungen entstehen. Die finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund gehen auf die vorgeschlagenen Finanzierungsvarianten der 13. Altersrente zurück, da er von der Erhöhung der Beitragssätze (Perso- nalkosten) oder Mehrwertsteuersätze (Konsum und Investitionen) betroffen wäre. Diese Finanzierungsmassnahmen sollen das finanzielle Gleichgewicht der AHV sichern.

3.4 Umsetzungskosten

Die Auszahlung der 13. Altersrente und der Bezug der je nach gewählter Finanzierungsvariante höheren Beiträge obliegen den Durchführungsorganen der AHV (AHV-Ausgleichskassen und Zentrale Ausgleichsstelle, Art. 63 und 71 AHVG). Die Einführung der 13. Altersrente bringt Kosten für technische und administrative Anpassungen mit sich. Diese Kosten wer- den durch Verwaltungskostenbeiträge der Mitglieder (Arbeitgeber, Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige und frei- willig Versicherte) finanziert. Die Anpassungskosten, die den Ausgleichskassen entstehen, lassen sich nicht abschätzen, dürften sich aber in einem angemessenen Rahmen bewegen. Die 13. Altersrente würde mit der Dezemberrente ausbezahlt und der Anspruch auf Nachzahlungen würde mit dem Tod der versicherten Person erlöschen. Somit wären keine komple- xen Nachzahlungsverfahren erforderlich. Die Altersrenten werden mithilfe einer gemeinsamen Berechnungssoftware (A- cor) berechnet, die von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) zur Verfügung gestellt und von allen Ausgleichskassen ver- wendet wird. Die Ausgleichskassen melden dem Rentenregister, das ebenfalls von der ZAS betrieben wird, sämtliche ausbezahlten Leistungen. Aufgrund der Einführung der 13. Altersrente müssen die Berechnungssoftware und das Ren- tenregister angepasst werden. Die Kosten für die Umsetzung der technischen Anpassungen der Zentralen Ausgleichsstelle werden auf ungefähr 1,9 Millionen Franken geschätzt, die fortlaufende Pflege der IT-Systeme auf jährlich ungefähr 900 000 Franken. Die Umsetzungskosten gehen zu Lasten der AHV.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Vorentwurf zur Umsetzung der 13. Altersrente

4.1.1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 34ter1b. 13. Altersrente

Abs. 1: Der Anspruch auf die Altersrenten der AHV entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Wenn eine Person keine Altersrente (mehr) bezieht, hat sie somit auch keinen Anspruch mehr auf die 13. Altersrente. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten, welche zwischen den Monaten Januar bis November versterben, haben keinen Anspruch auf die Altersrente im Dezember und damit auch keinen Anspruch auf die 13. Altersrente. Personen, deren Altersrente nicht monatlich ausbezahlt wird, entwe- der aus administrativen Gründen oder weil dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen ist, haben dennoch An- spruch auf die 13. Altersrente, sofern sie nicht vor dem 1. Dezember verstorben sind. In solchen Fällen hat die versicherte Person im Dezember Anspruch auf die Rente, nur die Zahlungsmodalität ist anders.

Wird die Rente ganz oder teilweise vorbezogen, so wird die 13. Altersrente anteilig zum im betreffenden Kalenderjahr vorbezogenen Rentenbetrag ausbezahlt. Bei einem Rentenaufschub wird die 13. Altersrente erst ab dem Zeitpunkt aus- bezahlt, ab dem die versicherte Person zumindest einen Teil ihrer Rente bezieht. In diesem Fall entspricht die Höhe der

13. Altersrente einem Zwölftel der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen, nicht aufgeschobenen Altersrenten.

Anspruch auf die 13. Altersrente haben ausschliesslich Bezügerinnen und Bezüger von AHV-Altersrenten. Bei Hinterlas- senenrenten, Kinderrenten oder Zusatzrenten wird keine 13. Rente ausbezahlt.

Abs. 2: Da die 13. Altersrente als Zuschlag zur jährlichen Altersrente ausbezahlt wird, betrifft sie Bestimmungen, die auf die Monatsrente oder die Jahresrente abstellen, nicht. Das gilt beispielsweise für die Plafonierung, die Erziehungs- und Betreuungsgutschrift oder den Höchstbetrag der Altersrente: bei der Berechnung der Maximalrente (für Einzelpersonen oder Ehepaare) wird die 13. Altersrente also nicht berücksichtigt. Als Bestandteil der Altersrente fliesst der Verwitweten- zuschlag in die Berechnung der 13. Altersrente mit ein. Der Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration gemäss Reform AHV 21 ist hingegen kein Bestandteil der Rente und beeinflusst die Höhe der 13. Rente daher nicht. Zudem wird er unabhängig von der 13. Rente ausbezahlt.

Die 13. Altersrente beträgt ein Zwölftel der bezogenen Monatsrenten von Januar bis Dezember. Alle Mutationen, die wäh- rend eines Kalenderjahres auftreten können (z. B. Einkommensteilung), werden bei der Berechnung der 13. Altersrente somit berücksichtigt.

Abs. 3: Die 13. Altersrente wird im Monat Dezember ausbezahlt. Gemäss Artikel 44 Absatz 2 AHVG werden Renten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, einmal jährlich ausbezahlt. Die Auszahlung dieser Renten wird während des ganzen Jahres vorgenommen und betrifft sehr kleine Beträge. Aus diesem Grund ist es notwendig, eine Ausnahme von der Zahlung der 13. Altersrente im Dezember vorzusehen. Bei einer Zahlung der Rente einmal pro Jahr wird die 13. Altersrente also zusammen mit der Altersrente ausbezahlt.

Art. 46 Abs. 2bis

Das Ziel der neuen Verfassungsnorm ist es, die finanzielle Situation der Bezügerinnen und Bezüger insbesondere der niedrigsten Altersrenten zu verbessern und eine bessere Deckung ihres Existenzbedarfs zu ermöglichen (Art. 112 Abs. 2 Bst. b BV). Nicht das Ziel ist es hingegen, die finanzielle Situation von Erben zu verbessern. Da Artikel 24 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200019 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorsieht, dass

19 SR 830.1