Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war, erlischt, ist eine ausdrückliche Abweichung von dieser Bestimmung vorzusehen.

4.1.2 Änderung anderer Erlasse

Bundegesetz über die Invalidenversicherung (IVG)

Art. 37 Abs. 1

Die 13. Altersrente wird gemäss der Initiative nur auf Altersrenten gewährt, nicht auf Invalidenrenten. Da der Wortlaut der bisherigen deutschen Fassung im Gegensatz zur Französischen und Italienischen nicht eindeutig ist, wird sie an die an- deren Sprachfassungen angepasst. Mit der Änderung dieser Bestimmung erfolgt keine materielle Änderung: die AHV-Altersrente, auf welche diese Bestimmung verweist, ist im engen Sinn zu verstehen, also ohne die 13. Altersrente, welche als separaten Zuschlag zur Rente ausgerichtet wird.

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)

Art. 11 Abs. 3 Bst. i

Die Ergänzungsleistungen entsprechen grundsätzlich der Differenz der anerkannten Ausgaben und der anrechenbaren Einnahmen. Die 13. Altersrente wird explizit von den anrechenbaren Einnahmen ausgeschlossen, wie es der Verfas- sungstext vorsieht.

4.2 Vorentwurf zur Finanzierung der 13. Altersrente

4.2.1 Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer

Art. 130 Abs. 3quinquiesund 3sexies

Zwei der vorgeschlagenen Varianten für die Finanzierung der 13. Altersrente beinhalten eine Erhöhung der Mehrwert- steuer. Aus diesem Grund wird Artikel 130 BV mit je einem neuen Absatz 3quinquiesund 3sexiesergänzt. Da die Erhöhung der Mehrwertsteuer eine Anpassung in der Verfassung erfordert, untersteht diese Änderung dem obligatorischen Referen- dum und muss zudem von einer Mehrheit von Volk und Ständen angenommen werden.

Abs. 3quinquies: Dieser Absatz bildet die Verfassungsgrundlage zur Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 (Variante 2A) res- pektive 0,6 (Variante 2B) Prozentpunkte im Hinblick auf die Finanzierung der 13. Altersrente und Sicherung des finanziel- len Gleichgewichts der AHV. Die Zuständigkeit für die Erhöhung der Mehrwertsteuer-Sätze wird dem Bundesrat übertra- gen.

Abs. 3sexies: Dieser Absatz präzisiert, dass die Einnahmen aufgrund der Erhöhung des Mehrwertsteuer-Satzes nach Ab- satz 3quinquiesfür die Finanzierung der 13. Altersrente bestimmt sind.

4.2.2 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Alle Varianten für die Finanzierung der 13. Altersrente sehen eine Erhöhung der Beiträge vor. Nachfolgend werden für die Änderung der Beitragssätze und Mindestbeiträge jeweils die Beträge für alle Varianten angegeben (vgl. Ziff. 3.2.3).

Art. 2 Abs. 4 und 5 zweiter Satz

Der Beitragssatz der erwerbstätigen Versicherten in der freiwilligen Versicherung wird von bisher 8,7 auf 9,5 (1A), 9,2 (2A), 9,7 (1B) oder 9,3 (2B) Prozent erhöht. Der Mindestbeitrag wird von bisher 844 Franken auf 960 (1A), 930 (2A), 980 (1B) oder 940 (2B) Franken angehoben.

Art. 5 Abs. 1

Der Beitragssatz auf dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf 4,75 (1A), 4,6 (2A), 4,85 (1B) oder 4,65 (2B) Prozent angehoben.

Art. 6 Abs. 1 und 2 zweiter Satz

Der Beitragssatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber (ANOBAG) wird von bis- her 8,7 auf neu 9,5 (1A), 9,2 (2A), 9,7 (1B) oder 9,3 (2B) Prozent erhöht.

Wenn der rechtlich nicht beitragspflichtige Arbeitgeber der Beitragserhebung zustimmt, wird der Beitragssatz paritätisch, also je hälftig durch diesen Arbeitgeber und den ANOBAG in Höhe von je 4,75 (1A), 4,6 (2A), 4,85 (1B) oder 4,65 (2B) Prozent getragen.

Art. 8 Abs. 1 und 2 erster Satz

Der Beitragssatz auf dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von bisher 8,1 auf neu 8,8 (1A), 8,5 (2A), 9,0 (1B) oder 8,6 (2B) Prozent erhöht. Der untere und der obere Grenzwert der sinkenden Beitragsskala werden nicht angepasst. Der Mindestbeitrag der Selbständigerwerbenden wird von 422 Franken auf 480 (1A), 465 (2A), 490 (1B) oder 470 (2B) Franken erhöht.