Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

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Nach 2030 müssen die Finanzen der AHV infolge der demografischen Entwicklung zusätzlich stabilisiert werden, auch wenn in dieser Variante der Vorlage die Zusatzfinanzierung der temporären Senkung des Bundesbeitrags unbefristet aus- gestaltet wurde, was insbesondere in den Jahren nach 2030 eine Entlastung bringt. Für die Stabilisierung des finanziellen Gleichgewichts während der Jahre 2030 bis 2040 hat das Parlament dem Bundesrat den Auftrag erteilt, bis Ende 2026 einen Reformvorschlag zu unterbreiten.

Synopsis der Varianten

In Millionen Franken, zu Preisen von 2023

Variante Finanzierung Umlage- Fonds- Umlage- Fondsstand Fondsstand ergebnis stand ergebnis 2030 100%

2026 2026 2030 garantiert bis

AHV ohne - 2494 113% -43 112%2032

13. Altersrente Mit 13. Al- - -788 99% -3755 75%2025

ters-rente ohne Massnahmen Variante 1A 0,8 Beitragspunkte 1990 104% -881 98%2029

Variante 2A 0,5 Beitragspunkte 1701 103% -862 98%2029

0,4 Mehrwertsteuerpunkte Variante 1B 1 Beitragspunkt (0,8 für 2898 105% 77 106%2032

teil)

AHV + 0,2 für Bundesan- Variante 2B 0,6 Beitragspunkte (0,5 2691 105% 346 107%2032

für AHV + 0,1 für Bundes-

anteil) /

0,6 Mehrwertsteuerpunkte

(0,4 für AHV + 0,2 für

Bundesanteil)

Aufgrund der Rundungen der Beitrags- und Mehrwertsteuersätze auf 0,1 Prozentpunkte decken die Finanzierungsvarian- ten den Finanzierungsbedarf der Vorlage in unterschiedlichem Masse. Die Variante 2B mit gemischter Finanzierung der Kosten der 13. Altersrente und der Absenkung des Bundesbeitrags auf 18,7 Prozent der Ausgaben führt im Jahr 2030 zum höchsten Stand des AHV-Ausgleichsfonds, die Variante 1A zum tiefsten. Mit den Varianten 1B und 2B kann der gesetzliche Stand des AHV-Ausgleichsfonds von 100 Prozent einer Jahresausgabe bis zum Jahr 2032 garantiert werden (unter der Annahme, dass die nächste AHV-Reform 2031 in Kraft tritt und der Bundesanteil wieder auf das heutige Niveau angehoben wird), mit den Varianten 1A und 2A nur bis 2029.