Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten
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5.1.2 Auswirkungen auf die anderen Sozialversicherungen
Die Anhebung der Beitragssätze hat Auswirkungen auf die IV, die Erwerbsersatzordnung (EO), die Arbeitslosenversiche- rung (ALV) und die Militärversicherung (MV), weil auf den von diesen Sozialversicherungen ausbezahlten Taggeldern und Entschädigungen Beiträge an die AHV bezahlt werden und die Sozialversicherungen den Arbeitgeberanteil übernehmen (Art. 25 IVG, Art. 19a Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195220[EOG], Art. 22a AVIG, Art. 29 MVG).
In der IV erhöhen sich die Ausgaben deshalb in den vier Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente um 2,8 (1A) / 1,75 (2A) / 3,5 (1B) / 2,1 (2B) Millionen Franken pro Jahr.
In der EO erhöhen sich die Ausgaben in den vier Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente um 7,4 (1A) / 4,6 (2A) / 9,2 (1B) / 5,5 (2B) Millionen Franken pro Jahr.
In der ALV erhöhen sich die Ausgaben in den vier Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente um 13 (1A) / 8,2 (2A) / 16,3 (1B) / 9,8 (2B) Millionen Franken pro Jahr.
Die Auswirkungen der Vorlage auf die MV sind minim. Die Ausgaben der MV erhöhen sich aufgrund der Anhebung der Beitragssätze in den vier Varianten zur Finanzierung der 13. Altersrente um weniger als 0,1 Millionen Franken pro Jahr.
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen (EL), da die 13. Altersrente von den anrechenbaren Einnahmen ausgenommen wird.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Der Bund beteiligt sich heute mit 20,2 Prozent an den AHV-Gesamtausgaben. Mit der Einführung der 13. Altersrente stei- gen die Ausgaben der AHV, wodurch sich auch der Anteil des Bundes entsprechend vergrössern würde. Die Vorlage sieht jedoch vor, den Anteil des Bundes an den AHV-Gesamtausgaben so zu verringern, dass der Bundeshaushalt aus der
13. Altersrente keine Mehrbelastung erfährt. Seine Beteiligung wird entsprechend auf 18,7 Prozent verringert.
Der Bund ist von der Erhöhung der Mehrwertsteuer und der Beitragssätze betroffen.
Mehrwertsteuer
Eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze für die AHV führt im Bundeshaushalt zu einer haushaltneutralen Erhöhung der Einnahmen und Ausgaben. Der Bund ist aber von der Erhöhung der Steuersätze für seinen Konsum sowie seine Investi- tionen in gleichem Masse betroffen wie die Haushalte.
Bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen und bei hoheitlichen Tätigkeiten kann der Bund die Mehrwert- steuer, die auf seinen Vorleistungen lastet, nicht als Vorsteuer in Abzug bringen. Er ist somit mit einer Schattensteuer (taxe occulte) belastet. Die Höhe der Schattensteuer lässt sich jedoch nur grob schätzen. Diese Schattensteuer würde durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuersätze leicht steigen. Gemäss Schätzungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) wird eine proportionale Mehrwertsteuererhöhung um 0,4 (2A) / 0,6 (2B) Prozentpunkte für den Bund beim Bezug von Gütern und Dienstleistungen zu Mehrausgaben in der Grössenordnung von 40 (2A) / 60 (2B) Millionen Franken führen (Stand: 2021).
Für den Bund als Arbeitgeber dürften mittelfristig die Lohnkosten ansteigen. Die Mehrwertsteuersatzanhebung um 0,4 (2A) / 0,6 (2B) Prozentpunkte erhöht den Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um rund 0,21 (2A) / 0,28 (2B) Pro- zent, was im Rahmen der Lohnpolitik des Bundes das Lohnwachstum beeinflussen kann. Würden die Löhne vollumfänglich an die Teuerung angepasst, hätte dies angesichts des Personalaufwands in der Höhe von 8619 Millionen Franken (kon- solidierte Rechnung 2021) um rund 18 (2A) / 24 (2B) Millionen Franken höhere Kosten zur Folge. Allerdings ist damit zu rechnen, dass die Erhöhung der Mehrwertsteuer nicht vollumfänglich auf die Kundinnen und Kunden überwälzt wird und der LIK weniger stark ansteigen würde (vgl. Ziff. 5.4.1). Die Teuerung ist ausserdem nur einer von verschiedenen Einfluss- faktoren bei der Lohnentwicklung des Bundes.
Da die AHV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angepasst werden, dürfte eine Mehrwertsteuererhöhung auch zu einem Anstieg der AHV-Ausgaben führen. Der Bund trägt über seinen Beitrag an die AHV diesen Zuwachs mit.
Die dämpfende Wirkung der Steuererhöhung auf das Wirtschaftswachstum dürfte sich zudem auf die Einnahmen des Bundes auswirken. Gemäss verschiedenen Schätzungen dürften die Steuereinnahmen etwa im gleichen Verhältnis zu- rückgehen wie sich das Wirtschaftswachstum abschwächt.21
Einkommenssteuern (direkte Bundessteuer)
Die 13. Altersrente ist bei den Empfängerinnen und Empfängern als Einkommen steuerbar, was zu Mehreinnahmen bei den Einkommenssteuern führt. Gleichzeitig sind die zusätzlichen AHV-Beiträge steuerlich abzugsfähig, was zu Minderein- nahmen bei den Einkommenssteuern führt. Beide Effekte betreffen sowohl den Bund als auch die Kantone.
Die Schätzungen der ESTV zu den finanziellen Auswirkungen bei den Einkommenssteuern basieren auf der Statistik der direkten Bundessteuer. Der verwendete Datensatz enthält sämtliche Personen, die bei der direkten Bundessteuer steuer- pflichtig sind. Er enthält namentlich Informationen zu Zivilstand, Beschäftigungsstatus (erwerbstätig oder mit Rentenein- kommen), steuerbarem Einkommen, Anzahl Kinderabzüge sowie den zu Versicherungsabzug, Verheiratetenabzug, Zwei- verdienerabzug und Säule-3a-Abzug. Über den Anteil des Renteneinkommens oder des Erwerbseinkommens am gesamten Einkommen einer steuerpflichtigen Person enthält der Datensatz keine Informationen. Die Informationen im Datensatz sind deshalb für sich allein nicht hinreichend, um die steuerlichen Auswirkungen der verschiedenen Reformva- rianten präzise zu schätzen, weshalb die Schätzungen auf zusätzlichen Annahmen beruhen. Die Schätzergebnisse bezie- hen sich auf die Bundessteuerstatistik des Jahres 2020 und eine Hochrechnung der Auswirkungen auf das Jahr 2026. Das verwendete Einkommenskonzept für die Zuteilung der zusätzlichen Rente und der Einkommenseinbusse infolge der AHV-Beitragserhöhungen ist das modifizierte Reineinkommen. Dieses ist definiert als das steuerbare Einkommen zuzüglich Kinderabzüge, Versicherungsabzug, Verheiratetenabzug, Zweiverdienerabzug und Säule-3a-Abzug.
Mehreinnahmen Einkommenssteuern durch 13. Altersrente
20 SR 834.1
21 F. Bodmer, Eine Analyse der Einnahmenschwankungen, Working Paper 7/2003, EFV, Bern, 2003.