Vorlage

Vernehmlassung 2024/44: Abkommen über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 · 53 Seiten

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d) Sicherheiten, welche in Verbindung mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung von unbeweglichem oder beweglichem Vermögen geleistet werden, sofern die Vermögenswerte die folgenden Bedingungen erfüllen:

i. die Vermögenswerte werden ausschliesslich durch Leistung einer Anzahlung oder eines Vorschusses oder durch Hinterlegung einer Kaution in angemessener Höhe zur Absicherung einer Verpflichtung einer der beiden direkt an der Transaktion beteiligten Parteien oder durch eine ähnliche Zahlung oder Einlage eines anderen finanziellen Vermögenswerts, der im Zusammenhang mit dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung des Eigentums geleistet wird, hinterlegt;

ii. die Vermögenswerte dienen ausschliesslich dazu, die Verpflichtung des Käufers zur Leistung des Kaufpreises für das Kaufobjekt, die Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung einer Eventualverbindlichkeit oder die Verpflichtung des Vermieters oder des Mieters, im Rahmen des im Mietvertrag Vereinbarten für allfällige Schäden am Mietobjekt aufzukommen, abzusichern;

iii. die Vermögenswerte einschliesslich der daraus erzielten Erträge werden an den Käufer, Verkäufer, Vermieter oder Mieter ausbezahlt oder anderweitig ausgeschüttet (auch um die Verpflichtungen einer solchen Person zu erfüllen), wenn das Eigentum verkauft, getauscht oder übergeben wurde oder die Mietdauer endet; und

iv. die Vermögenswerte stehen in keinem Zusammenhang mit der Verwendung eines Margen- oder ähnlichen Kontos, welches in Verbindung mit dem Verkauf oder Tausch eines finanziellen Vermögenswerts errichtet wurde;

e) Vermögenswerte, welche zur Begleichung der Kosten von zivil- und öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vor ordentlichen Gerichten oder Schiedsgerichten und in Zwangsvollstreckungsverfahren verwendet werden;

3. die Vermögenswerte nur für die Dauer der vorstehend beschriebenen Rechtsangele-

genheiten, mit welchen sie in Zusammenhang stehen, hinterlegt werden; und

4. eine schriftliche Erklärung von den in der Schweiz zugelassenen Anwälten oder No-

taren oder von einer in Gesellschaftsform organisierten Anwalts- oder Notariatsfirma besteht, in welcher ausdrücklich auf die drei vorgenannten Voraussetzungen eingegangen wird und welche festhält, dass die in der Schweiz zugelassenen Anwälte oder Notare oder die in Gesellschaftsform organisierte Anwalts- oder Notariatsfirma das Finanzinstitut über jegliche Änderung der Umstände informieren werden.

F. Treuhandkonten

Ein in der Schweiz geführtes Konto, welches in Verbindung mit einem der folgenden Sachverhalte errichtet wird:

1. Einem Gerichtsbeschluss oder Gerichtsurteil;

2. dem Verkauf, dem Tausch oder der Vermietung von unbeweglichem oder bewegli-

chem Vermögen, sofern das Konto die folgenden Anforderungen erfüllt: