Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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– die Vorlage zur Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 zur Reform des VIS und der damit verbundenen Bedingungen für den Zugang zu anderen EU-Informationssystemen für VIS-Zwecke113;
– die Vorlage «Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (Erleichterung der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Berücksichtigung des Lebensmittelpunkts und Zugriffe auf Informationssysteme)»;
– das zukünftige BAZG-Vollzugsaufgabengesetz114.
Der Koordinationsbedarf zwischen der vorliegenden Vorlage und den erwähnten Vorlagen wird unter Ziffer 5.6 detailliert aufgeführt.
5.5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses
5.5.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)
Art. 9b Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze
Das Parlament hat am 19. März 2021 im Zusammenhang mit einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands eine Änderung des AIG beschlossen (Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen [EU] 2019/817 und 2019/818 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen; 20.070)115. Dabei wurde ein neuer Artikel 9a VE-AIG geschaffen, in dem die Überwachung der Ankunft am Flughafen geregelt werden soll (bisher Art. 103 AIG). Die Änderung des AIG ist noch nicht in Kraft getreten. Die vorliegende Regelung zur Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze soll deshalb in einen neuen Artikel 9b VE-AIG aufgenommen werden.
Absatz 1 bestimmt, dass Drittstaatsangehörige, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden, unverzüglich, höchstens aber innerhalb von sieben Tagen, von den kantonalen Polizeibehörden einer Überprüfung unterzogen werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Überprüfungsverordnung). Falls die ausländerrechtliche Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das BAZG für die Überprüfung zuständig (vgl. Art. 9 AIG). Die Überprüfung findet im Allgemeinen am Flughafen oder in dessen Nähe oder alternativ an anderen Orten im Hoheitsgebiet der Schweiz statt (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung). Findet die Überprüfung gestützt auf Artikel 8 Absatz 1 der Überprüfungsverordnung alternativ an einem Ort innerhalb des Hoheitsgebiets statt, gelten die betroffenen Personen als nicht eingereist (sog. fiktive Nichteinreise).
113 BBl 2022 3213
114 BBl 2022 2724
115 BBl 2021 674