Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Absatz 2 regelt, welche Abklärungen anlässlich des Überprüfungsverfahrens durchgeführt werden müssen (vgl. Art. 8 Abs. 5 der Überprüfungsverordnung). Dies betrifft die Vornahme einer vorläufigen Gesundheitskontrolle und die Prüfung der Vulnerabilität (Art. 12 der Überprüfungsverordnung), die Identifizierung und Verifizierung der Identität (Art. 14 der Überprüfungsverordnung), die allfällige Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, eine Sicherheitskontrolle (Art. 15 und 16 der Überprüfungsverordnung), das Ausfüllen des Überprüfungsformulars (Art. 17 der Überprüfungsverordnung) und die Zuweisung an das geeignete Verfahren (Art. 18 der Überprüfungsverordnung).
Absatz 3 bestimmt, welche Mitwirkungspflichten den betroffenen Personen während des Überprüfungsverfahrens obliegen. Sie müssen insbesondere den zuständigen kantonalen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen (vgl. Art. 6 und 9 Abs. 1 der Überprüfungsverordnung). Verstösst die betroffene Person während des Überprüfungsverfahrens gegen ihre Mitwirkungspflichten oder besteht die Gefahr, dass sie untertaucht oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstösst, kann gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2bisVE-AIG eine kurzfristige Festhaltung angeordnet werden.
Absatz 4 hält fest, dass sich lediglich diejenigen Drittstaatsangehörigen im Sinne von Absatz 1 einer Überprüfung unterziehen müssen, bei denen die zuständigen Behörden aufgrund der Eurodac-Verordnung biometrische Daten erfassen müssen. Ausgenommen sind Drittstaatsangehörige, bei denen die zuständigen Behörden nach Artikel 23 Absatz 1 der Eurodac-Verordnung aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet sind, biometrische Daten zu erfassen.
In Absatz 5 wird auf das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung verwiesen. Bei Personen, auf die aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 4 der erwähnten Verordnung anwendbar ist, wird die Überprüfung im Anschluss an dieses Verfahren durchgeführt. Befinden sich die betroffenen Personen länger als 72 Stunden an der Aussengrenze, wird die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt.
Absatz 6 regelt, dass auf Drittstaatsangehörige, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten, dabei aufgegriffen werden und unmittelbar danach um Asyl nachsuchen, das Verfahren am Flughafen gemäss Artikel 21a Absatz 1 VE-AsylG Anwendung findet. Ist ein solches Verfahren am entsprechenden Flughafen nicht vorgesehen (vgl. Art. 21a Abs. 2 VE-AsylG), müssen diese Personen gemäss Artikel 21 Absatz 1 VE-AsylG zu einem BAZ begleitet werden. Im BAZ findet das Überprüfungsverfahren gestützt auf Artikel 26 Absatz 1terVE-AsylG statt. Die bisherige Regelung in Artikel 21 Absatz 1 AsylG sieht vor, dass solche Personen heute lediglich an ein BAZ verwiesen werden. Da die betroffenen Personen den zuständigen Behörden während der Überprüfung durchgehend zur Verfügung stehen müssen (vgl. Abs. 3), drängt sich diese strengere Regelung auf.
Absatz 7 hält fest, dass in Fällen, in denen die Überprüfung von Personen, die illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb einer vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden, bereits begonnen hat und die betroffene Person währenddessen Asyl beantragt, die Überprüfung zu Ende geführt und die Person danach in ein BAZ gebracht wird.