Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Art. 9c Überprüfung im Hoheitsgebiet
Absatz 1 setzt Artikel 7 der Überprüfungsverordnung um und hält fest, dass Drittstaatsangehörige, die sich illegal in der Schweiz aufhalten und im Hoheitsgebiet eines Kantons aufgegriffen werden, unverzüglich und innerhalb von höchstens drei Tagen nach dem Aufgreifen von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Polizeibehörde einer Überprüfung unterzogen werden müssen. Diese wird jedoch nur durchgeführt, wenn die betroffenen Personen die Aussengrenze eines Schengen-Staats in unzulässiger Weise überschritten haben und noch keine Überprüfung in einem Schengen-Staat durchgeführt wurde. Eine Person hat die Aussengrenze eines Schengen-Staates in unzulässiger Weise überschritten, wenn sie gemäss der Abfrage der EU-Informationssysteme die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK nicht erfüllt. Sofern ein Eintrag zur betroffenen Person in Eurodac besteht, kann davon ausgegangen werden, dass sie bereits überprüft wurde, weswegen in diesen Fällen von einer Überprüfung abzusehen ist. Aktuell wird abgeklärt, ab welchem Zeitpunkt eine erneute Überprüfung bei einem bestehenden Eintrag erforderlich ist.
Bei Drittstaatsangehörigen, die sich zuvor rechtmässig in der Schweiz aufgehalten haben (z. B. «Overstayer»), wird keine Überprüfung durchgeführt. Grundsätzlich sind die Kantone für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens zuständig und können den geeigneten Ort für die Durchführung der Überprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung bestimmen.
Absatz 2 bestimmt im Sinne der Artikel 7 Absatz 1 und 9 Absatz 1 der Überprüfungsverordnung, welche Mitwirkungspflichten den betroffenen Personen während des Überprüfungsverfahrens obliegen. Sie müssen insbesondere den zuständigen kantonalen Behörden während der Dauer des Überprüfungsverfahrens an dem von den kantonalen Behörden zu bestimmenden Ort zur Verfügung stehen. Falls die Gefahr besteht, dass sie untertauchen oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz verstossen oder ihre Mitwirkungspflichten verletzen, besteht die Möglichkeit, eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2bisVE-AIG anzuordnen.
Absatz 3 hält fest, dass bei Personen nach Absatz 1 von einem Überprüfungsverfahren abgesehen werden kann und diese unmittelbar nach dem Aufgreifen von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen gemäss Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a AIG rückübernommen werden. Das Überprüfungsverfahren wird in diesem Fall von demjenigen Schengen-Staat durchgeführt, der die betroffene Person rückübernommen hat. Zusätzlich kann von einer Überprüfung abgesehen werden, wenn bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde.
Gemäss Absatz 4 müssen Drittstaatsangehörige, unmittelbar nachdem sie aufgegriffen wurden und um Asyl ersuchen von derjenigen Behörde, die das Gesuch entgegengenommen hat, zu einem BAZ begleitet werden. In solchen Fällen muss das Überprüfungsverfahren vom Bund durchgeführt werden (vgl. Art. 26 Abs. 1bisVE-AsylG). Gemäss der heutigen Regelung werden asylsuchende Personen lediglich an ein BAZ verwiesen. Da diese aber den zuständigen Behörden während des Überprüfungsverfahrens durchgehend zur Verfügung stehen müssen (vgl. Abs. 3), drängt sich diese strengere Regelung auf.