Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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«nach Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen» rechtsverbindlich werden können (Art. 4 Abs. 3 DAA). Ab der Notifizierung der Rechtsakte durch die EU verfügt die Schweiz für die Übernahme und Umsetzung der Weiterentwicklungen über eine Frist von maximal zwei Jahren. Innerhalb dieser Frist müsste auch eine allfällige Referendumsabstimmung stattfinden.

Im Rahmen der Übernahme der vorliegenden EU-Verordnungen muss die Schweiz auch Änderungen in den entsprechenden nationalen Rechtsgrundlagen anpassen (Ziff. 2.5 f.).

Sobald das innerstaatliche Verfahren abgeschlossen ist und alle verfassungsrechtlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen erfüllt sind, unterrichtet die Schweiz den Rat der EU und die Europäische Kommission unverzüglich in schriftlicher Form hierüber. Wird kein Referendum gegen die Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnungen ergriffen, erfolgt diese Mitteilung, die der Ratifizierung der Notenaustausche gleichkommt, unverzüglich nach Ablauf der Referendumsfrist.

Setzt die Schweiz eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands nicht fristgerecht um, so riskiert sie die Beendigung der Zusammenarbeit von Dublin/Eurodac insgesamt, und damit auch von Schengen (Art. 14 Abs. 2 DAA i. V. m. Art. 7 Abs. 4 Schengen-Assoziierungsabkommen25[SAA]).

Im vorliegenden Fall wurden die AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung gemeinsam mit den übrigen Rechtsakten am 14. Mai 2024 vom Europäischen Parlament und dem Rat der EU verabschiedet. Infolgedessen hätte die Schweiz ihre Antwortnote bis spätestens am 13. Juni 2024 an das Generalsekretariat des Rates der EU respektive an die Europäische Kommission übermitteln müssen. Aufgrund der unvollständigen Notifikation der Eurodac-Verordnung durch die Europäische Kommission wurden zusätzliche Abklärungen und eine Korrektur der verfolgten Eurodac-Notifikation durch die EU nötig. Das Abwarten dieser Klärungen hat zu Verzögerungen geführt, aufgrund welcher die Schweiz ihre Antwortnoten zu sämtlichen ihr notifizierten EU-Verordnungen am 14. August 2024 übermittelt hat. So konnte eine gesamthafte Rücknotifikation sichergestellt werden.

Die Notifikationen der AMMR-Verordnung und der Krisenverordnung an die Schweiz erfolgten am 17. Mai 2024. Damit endet die maximale Frist für die Übernahme und Umsetzung der vorliegenden EU-Verordnungen am 17. Mai 2026.

Die zu übernehmenden EU-Verordnungen sehen für die EU-Mitgliedstaaten ebenfalls eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ab Inkrafttreten vor. Die Anwendungsdaten sind jedoch für die EU-Verordnungen unterschiedlich: Ab dem 1. Juli 2026 werden die AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung angewendet. Bereits ab dem 12. Juni 2026 werden bereits die Eurodac-Verordnung (Ausnahme Art. 26: Anwendungsdatum 12. Juni 2029), die Rückkehrgrenzverfahrensverordnung und die Überprüfungsverordnung angewendet. Artikel 26 der Eurodac-Verordnung gilt jedoch ab dem 12. Juni 2029.

25 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands; SR 0.362.31.