Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Die Beratungen der Krisenverordnung erfolgten in denselben Gremien, wie die der AMMR-Verordnung. Die Schweiz konnte im Rahmen ihres Mitspracherechts erwirken, dass im Krisenfall auch die assoziierten Staaten von längeren Fristen bzw. einem Übergang der Zuständigkeit im Dublin-Verfahren profitieren können.

Der Trilog mit dem EU-Parlament erfolgte im Paketansatz; das heisst, die Überprüfungsverordnung, die Eurodac-Verordnung, die AMMR-Verordnung, die Asylverfahrensverordnung und die Krisenverordnung wurden zeitgleich verhandelt und das Gesamtpaket wurde erst verabschiedet, nachdem zu allen zehn Rechtstexten eine Einigung erzielt werden konnte. Am 20. Dezember 2023 gelang der EU-Ratspräsidentschaft diese Einigung mit dem EU-Parlament. Der erzielte Kompromiss wurde vom Plenum des Europäischen Parlaments am 10. April 2024 und vom Ministerrat am 14. Mai 2024 gebilligt. Die formelle Verabschiedung der EU-Verordnungen folgte am 14. Mai 2024 mit der Unterzeichnung des Rechtsakts durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates der EU.

Die Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands wurden der Schweiz am 17. Mai 2024 notifiziert.

2.1.3 Verfahren zur Übernahme der Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands

Gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 DAA hat sich die Schweiz grundsätzlich verpflichtet, alle Rechtsakte, welche die EU seit der Unterzeichnung des DAA als Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands erlassen hat, zu übernehmen und, soweit erforderlich, in das Schweizer Recht umzusetzen.

Artikel 4 DAA sieht ein spezielles Verfahren für die Übernahme und Umsetzung von Weiterentwicklungen des Dublin-/Eurodac-Besitzstands vor. Zunächst notifiziert die EU der Schweiz «unverzüglich» die Annahme eines Rechtsakts, der eine Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands darstellt. Danach verfügt der Bundesrat über eine Frist von 30 Tagen, um dem zuständigen Organ der EU (Rat der EU oder Europäische Kommission) mitzuteilen, ob und gegebenenfalls innert welcher Frist die Schweiz die Weiterentwicklung übernimmt. Die dreissigtägige Frist beginnt mit der Annahme des Rechtsakts durch die EU zu laufen (Art. 4 Abs. 2 DAA).

Soweit die zu übernehmende Weiterentwicklung rechtlich verbindlicher Natur ist, bilden die Notifizierung durch die EU und die Antwortnote der Schweiz einen Notenaustausch, der aus Sicht der Schweiz einen völkerrechtlichen Vertrag darstellt. Im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben muss dieser Vertrag entweder vom Bundesrat oder vom Parlament und, im Fall eines Referendums, vom Volk genehmigt werden.

Die zur Übernahme anstehende AMMR-Verordnung und die Krisenverordnung sind rechtsverbindlich. Die Übernahme hat daher mittels Abschlusses eines Notenaustauschs zu erfolgen.

Vorliegend ist die Bundesversammlung für die Genehmigung der Notenaustausche zuständig (vgl. Ziff. 2.9.1). Entsprechend hat die Schweiz der EU am 14. August 2024 in ihrer Antwortnote mitgeteilt, dass die betreffenden Weiterentwicklungen für sie erst