Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Absatz 5 hält fest, dass die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, die während der Überprüfung Asyl beantragen, zu Ende geführt werden muss und dass die betreffenden Personen nach Abschluss der Überprüfung in ein BAZ begleitet werden.
Art. 9d Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der
Überprüfung
Diese neue Bestimmung regelt die Umsetzung von Artikel 10 Absätze 2–4 der Überprüfungsverordnung. Sie hält fest, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens im Sinne der Artikel 9b und 9c VE-AIG für den unabhängigen Überwachungsmechanismus sinngemäss die Regelungen von Artikel 21b VE-AsylG angewendet werden (vgl. Ziff. 5.4.2.3 zu Art. 21b VE-AsylG).
Art. 30 Abs. 1 Bst. l
Im neuen Artikel 9b VE-AIG wird das Asylgesetz erstmals erwähnt und muss daher mit vollständigem Titel, Datum und SR-Nummer zitiert werden. Bisher war die erste Nennung im vorliegenden Artikel. Neu können in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe 1 somit nur die Abkürzung und die SR-Nummer angegeben werden. Dabei handelt es sich lediglich um eine formelle Anpassung.
Art. 73 Abs. 1 Bst. d und 2bis
Absatz 1 Buchstabe d hält neu fest, dass die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens festhalten kann, falls die Gefahr besteht, dass sie untertauchen oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder ihre Mitwirkungspflichten verletzen.
Die Dauer der kurzfristigen Festhaltung beträgt nach geltendem Recht maximal drei Tage (vgl. Art. 73 Abs. 2 AIG).
Abweichend davon regelt Absatz 2bisneu, dass die Festhaltungsdauer für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze (Art. 9b VE-AIG und Art. 26 Abs. 1terVE-AsylG) höchstens sieben Tage, für das Überprüfungsverfahren im Hoheitsgebiet (Art. 9c VE-AIG) oder im Rahmen des Asylverfahrens (Art. 26 Abs. 1bisVE-AsylG) höchstens drei Tage und für das Überprüfungsverfahren nach Artikel 9b Absatz 4 VE-AIG höchstens vier Tage betragen darf.
Art. 103c Abs. 2 Bst. g
Diese Bestimmung regelt die Online-Abfrage der Daten im EES und wurde mit dem Bundesbeschluss zum EES116 neu eingefügt. Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Verordnungen (EU) 2021/1133 und (EU) 2021/1134 wurde die Bestimmung erneut revidiert.117 Damit das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Po-
116 BBl 2019 4573
117 BBl 2022 3213