Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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lizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und das SEM als die für die Überprüfung zuständigen Behörden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze und im Hoheitsgebiet zum Zweck der Identifikation oder der Überprüfung der Identität und der Sicherheitskontrolle die Daten des EES abrufen können, muss Absatz 2 entsprechend angepasst werden (Umsetzung von Art. 21 der Überprüfungsverordnung). Es ist darauf hinzuweisen, dass mit der Umsetzung der Überprüfungsverordnung keine neuen Zugriffsrechte auf das EES geschaffen werden. Diejenigen Behörden, die bereits heute die Daten des EES online abfragen dürfen (vgl. Art. 103c Abs. 2 AIG), sind neu befugt, dies künftig auch zum Zweck des Überprüfungsverfahrens zu tun. Deshalb wird für das BAZG vorläufig weiterhin die Bezeichnung «Grenzwachtkorps» verwendet, um eine Einheitlichkeit sicherzustellen, da dieser Begriff noch im bestehenden Artikel bzw. Absatz genannt wird. Diese Bezeichnung wird im Zuge der Totalrevision des Zollrechts angepasst (vgl. Ziff. 4.6.4).

Art. 108c Abs. 4

Artikel 108c AIG bestimmt die für die Schweiz zuständige nationale ETIAS-Stelle und deren wichtigsten Aufgaben. Neu muss in Absatz 4 analog zu Absatz 3 ergänzt werden, dass die nationale ETIAS-Stelle die erforderlichen Abklärungen vornimmt, wenn der Abgleich der Daten von Drittstaatsangehörigen, die sich im Überprüfungsverfahren befinden, einen Treffer mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste generiert. Sie muss insbesondere den Treffer verifizieren und den die Überprüfung durchführenden Behörden eine Risikoeinschätzung in Bezug auf die innere Sicherheit abgeben, damit diese über die Einreise entscheiden können.

Art. 108e Abs. 2 Bst. f

Dieser Artikel regelt die Online-Abfrage der Daten im ETIAS. In Absatz 2 soll neu festgehalten werden, dass das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen, und das SEM als die für die Überprüfung zuständigen Behörden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze und im Hoheitsgebiet zum Zweck der in den Artikeln 14 und 15 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung genannten Gründe (Identifizierung oder Verifizierung der Identität/Sicherheitskontrolle) auf ETIAS zugreifen dürfen (Umsetzung von Art. 22 der Überprüfungsverordnung). Mit der Umsetzung der Überprüfungsverordnung werden aber keine neuen Zugriffsrechte auf ETIAS geschaffen. Vielmehr sind die Behörden, die bereits heute die Daten online abfragen dürfen, befugt, dies künftig auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens zu tun. Deshalb wird für das BAZG vorläufig weiterhin die Bezeichnung «Grenzwachtkorps» verwendet, um eine Einheitlichkeit sicherzustellen, da dieser Begriff noch im bestehenden Artikel bzw. Absatz genannt wird. Diese Bezeichnung wird im Zuge der Totalrevision des Zollrechts angepasst (vgl. Ziff. 4.6.4).