Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 109a Abs. 2 Bst. i

Absatz 2 regelt die Online-Abfrage der Daten im VIS. Damit das Grenzwachtkorps, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen können, und das SEM als für die Überprüfung zuständigen Behörden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens an der Schengen-Aussengrenze und im Hoheitsgebiet zum Zweck der Identifikation oder der Überprüfung der Identität und der Sicherheitskontrolle die Daten des VIS abrufen können, muss Absatz 2 entsprechend angepasst werden (Umsetzung von Art. 20 der Überprüfungsverordnung). Es werden jedoch keine neuen Zugriffsrechte geschaffen. Deshalb wird für das BAZG vorläufig weiterhin die Bezeichnung «Grenzwachtkorps» verwendet, um eine Einheitlichkeit sicherzustellen, da dieser Begriff noch im bestehenden Artikel bzw. Absatz genannt wird. Diese Bezeichnung wird im Zuge der Totalrevision des Zollrechts angepasst (vgl. Ziff. 4.6.4).

Art. 110bbisAbfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen des

Überprüfungsverfahrens

Diese Bestimmung regelt die Zugriffsrechte auf den CIR zwecks Identifikation einer betroffenen Person im Rahmen des Überprüfungsverfahrens. Sie entspricht materiell weitgehend dem Artikel 20a der Verordnung (EU) 2019/817 und bezeichnet die zuständigen nationalen Behörden, die künftig Zugriff auf den CIR erhalten. Es sind dies die kantonalen Polizeibehörden sowie das BAZG im Rahmen der Überprüfung an der Schengen-Aussengrenze gemäss Artikel 9b VE-AIG (Bst. a), die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden im Rahmen der Überprüfung auf Schweizer Hoheitsgebiet gemäss Artikel 9c VE-AIG, wenn die betroffene Person kein Asylgesuch einreicht (Bst. b), die zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie das BAZG, soweit es für die Grenzkontrolle zuständig ist, im Rahmen der Überprüfung am Flughafen gemäss Artikel 21a Absatz 1 VE-AsylG (Bst. c) sowie das SEM im Rahmen der Überprüfung in den BAZ gemäss Artikel 26 Absätze 1bisund 1terVE-AsylG (Bst. d).

5.5.2 Asylgesetz (AsylG)

Art. 21 Abs. 1

Neu sind die für die Personenkontrollen an den Binnengrenzen und im Inland zuständigen kantonalen Behörden und Behörden des Bundes (BAZG) verpflichtet, Personen, die im Rahmen dieser Kontrollen ein Asylgesuch einreichen, nicht mehr nur an ein BAZ zu verweisen, sondern die betroffenen Personen bis in das nächste BAZ zu begleiten. Ab Einreichung eines Asylgesuchs im Inland ist das SEM für die Durchführung des Überprüfungsverfahrens zuständig. Mit der Begleitung bis zu einem BAZ soll die Verfügbarkeit der asylsuchenden Person sichergestellt und ein Untertauchen vor der Durchführung bzw. dem Abschluss der Überprüfung verhindert werden (vgl. dazu auch Art. 9b Abs. 5 und 9c Abs. 4 VE-AIG).