Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Art. 21a Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen
Abs. 1
Zukünftig muss bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem die für die Durchführung von Asylverfahren benötigten Strukturen vorhanden sind (Kategorien A–D), ein Asylgesuch einreichen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, vor der Prüfung des Asylgesuchs ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden. Für die Überprüfung sollen die an den jeweiligen Flughäfen zuständigen kantonalen Behörden zuständig sein. Unmittelbar nach Einreichung eines Asylgesuchs informiert die zuständige kantonale Behörde das SEM und bezieht es mit ein.
Wie bereits nach geltendem Recht gewährleistet der Bund asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung (Art. 22 Abs. 3bisVE-AsylG). Neu sieht Artikel 22 Absatz 7 VE-AsylG vor, dass diese unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung erst nach Abschluss der Überprüfung zu gewährleisten ist. Damit ist der unentgeltliche Rechtsschutz für die Behandlung des Asylgesuchs wie bis anhin vollumfänglich sichergestellt.
Bei unbegleiteten Minderjährigen ist sicherzustellen, dass bis zum Abschluss der Überprüfung eine Vertretung oder, falls keine Vertretung ernannt wurde, eine Person, die darin ausgebildet ist, das Wohl des Minderjährigen zu wahren, bestimmt wird. Nach Abschluss der Überprüfung steht diese Aufgabe der Rechtsvertretung als Vertrauensperson zu.
Abs. 2
Wenn an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt werden, Drittstaatsangehörige ein Asylgesuch einreichen und die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 SGK nicht erfüllen, so werden diese Personen in ein BAZ begleitet. Die Begleitung in das BAZ ist von der zuständigen kantonalen Polizeibehörde sicherzustellen. Falls die ausländerrechtliche Grenzkontrolle am einschlägigen Flughafen an den Bund übertragen wurde, ist das BAZG für die Begleitung in das BAZ zuständig. Nach Eintreffen in diesem führt das SEM gestützt auf Artikel 26 Absatz 1terVE-AsylG das Überprüfungsverfahren innerhalb von sieben Tagen durch.
Während des Überprüfungsverfahrens steht den betroffenen Personen keine unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung zu. Diese wird ihnen gestützt auf Artikel 102h Absatz 1 VE-AsylG erst nach Abschluss der Überprüfung für das weitere Asylverfahren gewährt.
Bei Verfahren gestützt auf Absatz 2 ist sicherzustellen, dass bei unbegleiteten Minderjährigen bis zum Abschluss der Überprüfung eine Vertretung oder, falls keine Vertretung ernannt wurde, eine Person, die darin ausgebildet ist, das Wohl des Minderjährigen zu wahren, bestimmt wird. Nach Abschluss der Überprüfung kommt diese Aufgabe der Rechtsvertretung als Vertrauensperson zu.