Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise aus humanitären Gründen oder aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen gestattet wurde (vgl. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) und die ein Asylgesuch einreichen, ebenfalls der Überprüfung unterstehen. Wenn das Asylgesuch an einem Flughafen eingereicht wird, an dem ein Verfahren gestützt auf Artikel 22 AsylG durchgeführt wird, kommt Artikel 21a Absatz 1 VE-AsylG in Bezug auf das Überprüfungsverfahren zur Anwendung. Sollte das Asylgesuch an einem Flughafen eingereicht werden, an dem kein Verfahren nach Artikel 22 AsylG durchgeführt werden kann, ist Artikel 21a Absatz 2 VE-AsylG in Bezug auf das Überprüfungsverfahren anwendbar.
Abs. 4
Absatz 4 enthält abschliessend die Elemente des Überprüfungsverfahrens nach Artikel 8 Absatz 5 der Überprüfungsverordnung bzw. die Aufgaben, die durch die zuständige Behörde im Rahmen der Überprüfung wahrgenommen werden müssen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9b Abs. 2 VE-AIG).
Abs. 5
Asylsuchende müssen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen. Sie sind verpflichtet, ihre Personalien anzugeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorzulegen, die diese Angaben belegen. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre biometrischen Daten bereitzustellen.
Abs. 6
Das Überprüfungsverfahren soll grundsätzlich an der Schengen-Aussengrenze bzw. im Transitbereich des Flughafens oder alternativ an einem anderen Ort im Hoheitsgebiet durchgeführt werden. Führt das SEM das Asylverfahren am Flughafen durch, verweigert es der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz. Die vorübergehende Festhaltung im Transitbereich eines Flughafens muss behördlich angeordnet und richterlich überprüfbar sein. Das SEM ist für die vorsorgliche Anordnung der Einreiseverweigerungen zuständig, sobald ein Asylgesuch eingereicht wurde. Im Gegensatz zum heutigen Flughafenverfahren (vgl. Art. 22 Abs. 2 AsylG) muss das SEM in jedem Fall vorsorglich die Einreise verweigern. Diese vorsorgliche Einreiseverweigerung gilt – wie bereits erwähnt – sowohl für die Dauer des Überprüfungsverfahrens als auch für die Dauer des nachfolgenden Asylverfahrens. Die Einreiseverweigerung kann bis zur Eröffnung der endgültigen Verfügung des SEM im Rahmen des Flughafenasylverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 108 Abs. 4 VE-AsylG).