Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Abs. 7
Dieser Absatz entspricht dem Wortlaut des geltenden Artikels 22 Absatz 3 AsylG. Die Zuweisung einer Unterkunft durch das SEM erfolgt künftig für das Überprüfungsverfahren, die allenfalls nachfolgenden Verfahrensschritte im Rahmen des Asylverfahrens am Flughafen sowie für den späteren Vollzug der Wegweisung. Die Maximaldauer für den Aufenthalt in der Unterkunft im Transitbereich wird aufgrund der Überprüfung entsprechend von 60 auf 67 Tage verlängert (vgl. Art. 22 Abs. 8 VE-AsylG). Die Zuweisungsverfügung des SEM kann von der betroffenen Person jederzeit beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 108 Abs. 4 VE-AsylG).
Abs. 8
Dieser Absatz entspricht dem geltenden Artikel 22 Absatz 4 AsylG.
Art. 21b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der
Überprüfung
Abs. 1
Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäss den Artikeln 9b und 9c VE-AIG sowie den Artikeln 21a und 26 Absatz 1bisund 1terVE-AsylG soll die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle während des Überprüfungsverfahrens sicherstellen, dass das Völkerrecht und die Menschenrechte eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere den Zugang zum Asylverfahren, das Non-Refoulement-Prinzip, das Wohl des Kindes und die entsprechenden Vorschriften über die Inhaftnahme.
Abs. 2
Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die zuständige Stelle benennen.
Die Überprüfungsverordnung hält fest, dass die entsprechenden Aufgaben auch vom nationalen Präventionsmechanismus übernommen werden können (Art. 10 Abs. 2). Vor diesem Hintergrund könnte auch die NKVF diese Aufgaben übernehmen (vgl. Ausführungen dazu in Ziff. 5.4.2.3).
Art. 22 Asylverfahren am Flughafen
Abs. 1
Nach Abschluss des Überprüfungsverfahrens ist das SEM – anstelle der Grenzkontrollbehörde des entsprechenden Flughafens – im Rahmen des Asylverfahrens berechtigt, weitere für das Asylverfahren notwendige Schritte durchzuführen (vgl. Art. 95 AsylG). Dazu gehören die Erhebung weiterer Personalien, die Erstellung von Fingerabdruckbogen und Fotografien, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erledigt wurde, die Erfassung zusätzlicher biometrischer Daten, die Überprüfung von