Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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2.1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 202426 zur Legislaturplanung 2023– 2027 nicht angekündigt. Es handelt sich um Dublin-Weiterentwicklungen, die im Rahmen von Ziel Nr. 13 fristgerecht zu übernehmen sind. Gemäss diesem Ziel steuert die Schweiz die Migration, nutzt deren wirtschaftliches und soziales Potenzial und setzt sich für die internationale Zusammenarbeit ein.
Die Übernahme und die Umsetzung der EU-Verordnungen stehen mit keiner Strategie des Bundesrates in Konflikt. Sie sind angezeigt, um den Verpflichtungen der Schweiz aus dem DAA nachzukommen.
2.2 Grundzüge der EU-Verordnungen
2.2.1 Grundzüge der AMMR-Verordnung
Die AMMR-Verordnung enthält unterschiedliche Teile. Die meisten davon sind nicht Dublin relevant, da sie über den Anwendungsbereich des DAA hinausgehen. Der als Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands geltende Teil löst insbesondere die derzeitige Dublin III-Verordnung ab, die Vorschriften zur Bestimmung des Dublin-Staates enthält, der für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist. Auch wenn die Grundprinzipien des Dublin-Systems mit der neuen EU-Verordnung unangetastet bleiben, so führt die AMMR-Verordnung doch zu verschiedenen Anpassungen bei der Funktionsweise des Dublin-Systems.
Die AMMR-Verordnung besteht aus den folgenden Teilen:
– Teil I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (grundsätzlich nicht Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.1);
– Teil II – Gemeinsamer Rahmen für Asyl- und Migrationsmanagement (nicht Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.2);
– Teil III – Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats (Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.3);
– Teil IV – Solidarität (nicht Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.4);
– Teil V – Allgemeine Bestimmungen (Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.5);
– Teil VI – Änderung anderer Rechtsakte der Union (nicht Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.6);
– Teil VII – Übergangs- und Schlussbestimmungen (Dublin-relevant; siehe Ziff. 2.3.7).
Da lediglich die Teile III, V und VII «Dublin-relevant» sind, sind nur diese von der Schweiz im Rahmen ihrer Verpflichtung aus dem DAA zu übernehmen.
26 BBl 2024 525