Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Um eine möglicherweise unzureichende Anzahl zugesagter Übernahmen auszugleichen, wurde als zusätzliche Massnahme ein «Zuständigkeitsausgleich» für die von der Solidarität begünstigten EU-Dublin-Staaten eingeführt. Dies bedeutet, dass der beitragende EU-Dublin-Staat unter gewissen Umständen die Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs von Personen übernimmt, die unter normalen Umständen in den begünstigten Dublin-Staat überstellt würden. Diese Regelung wird verbindlich, wenn die Übernahmezusagen eines beitragenden Staates unter 60 Prozent seines Anteils für das betreffende Jahr liegen oder die Zusagen aller teilnehmenden Staaten die in der Verordnung festgelegte Gesamtzahl (30 000 Personen) nicht erreichen.
Die Solidaritätsmassnahmen sind nicht Dublin-relevant und daher für die Schweiz nicht verbindlich. Den assoziierten Staaten steht aber die freiwillige Teilnahme an Solidaritätsmassnahmen offen. Dabei ist ihnen freigestellt, ob sie dies beispielsweise in Form von Umsiedlungen oder finanziellen Beiträgen tun.
2.2.2 Grundzüge der Krisenverordnung
Als weitere Neuerung soll ein Krisenmechanismus eingeführt werden, der vorübergehende und ausserordentliche Massnahmen in Krisenzeiten ermöglicht. Die neue EU-Verordnung sieht besondere Regelungen vor, die es in Krisenzeiten ermöglichen, von den Bestimmungen in der AMMR-Verordnung, der Asylverfahrensverordnung und der Aufnahmerichtlinie abzuweichen. Damit soll gewährleistet werden, dass die EU-Mitgliedstaaten flexibel auf Krisen oder force majeure-Ereignisse reagieren und dass die Solidaritätsmassnahmen, die in der AMMR-Verordnung geregelt sind, entsprechend der Migrationslage angepasst werden können. Ob tatsächlich eine Krise vorliegt, ist in jedem Fall von der Europäischen Kommission und vom Rat gemeinsam zu entscheiden.
2.3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln der AMMR- Verordnung
2.3.1 Teil I – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 1–2) (grundsätzlich nicht Dublin-relevant)
Art. 1 Gegenstand
Neben der Festlegung der Kriterien für den zuständigen Dublin-Staat und der Regelung des entsprechenden Verfahrens führt die AMMR-Verordnung neu auch einen gemeinsamen Rahmen für die Steuerung von Asyl und Migration in der EU und für das Funktionieren des GEAS ein und legt einen Solidaritätsmechanismus fest.
Damit wird der Anwendungsbereich der AMMR-Verordnung weiter gefasst als die DAA mit der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island. Die AMMR-Verordnung bildet ein Gesamtkonzept auf Grundlage eines gemeinsamen Rahmens