Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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über die Beweismittel werden flexibler gestaltet, um die Familienzusammenführung zu erleichtern (Art. 34).
Neu wird der zuständige Dublin-Staat verpflichtet, auch eine drittstaatsangehörige Person, die er von einem anderen Dublin-Staat im Rahmen der Anwendung des Solidaritätsmechanismus übernommen und die in einem anderen Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat oder sich dort irregulär aufhält, wieder aufzunehmen (Art. 36 Abs. 1 Bst. c).
Zudem werden der Übergang der Zuständigkeit (Art. 37) und das Einleiten des Dublin-Verfahrens (Art. 38) präzisiert.
– Kürzere Fristen im Dublin-Verfahren: Die AMMR-Verordnung sieht zur Ver-
fahrensbeschleunigung kürzere Fristen für die verschiedenen Verfahrensschritte vor. Dies betrifft die Fristen für die Einreichung und Beantwortung von Aufnahmegesuchen (Art. 39) und die Wiederaufnahmemitteilung (Art. 41) sowie den Erlass einer Überstellungsentscheidung.
– Neue Wiederaufnahmemitteilung (Art. 41 AMMR-Verordnung): Das kom-
plexe Wiederaufnahmeverfahren mittels Gesuchs zur Überstellung eines Asylsuchenden in den für sein Asylgesuch zuständigen Dublin-Staat wird durch eine einfache Wiederaufnahmemitteilung ersetzt. Der unterrichtete Dublin-Staat erhält die Möglichkeit, rasch Einwände gegen die Mitteilung zu erheben.
– Kürzere Dublin-Haft und neuer Haftgrund (Art. 44 und 45 AMMR-
Verordnung): Die Behandlungsfristen für das Dublin-Verfahren werden verkürzt, wenn sich eine Person in Dublin-Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet. Zudem wird neu die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als neuer eigenständiger Haftgrund eingefügt. Auch wird neu geregelt, welche Behörde die Haft anordnen kann.
– Verlängerung der Überstellungsfristen bei Untertauchen (Art. 46 AMMR-
Verordnung): Die Frist für die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat wird verlängert, wenn Asylsuchende während des Dublin-Verfahrens untertauchen oder sich auf andere Weise der Überstellung entziehen. In diesen Fällen kann der überstellende Dublin-Staat neu bis höchstens drei Jahre die Überstellung durchführen, falls er der Person wieder habhaft werden sollte. Bis anhin betrug diese Frist 18 Monate.
– 10 000 Euro pro Dublin-Überstellung (Art. 47 AMMR-Verordnung): Alle
Dublin-Staaten, die am Asyl- und Migrationsfonds (AMIF) beteiligt sind, erhalten bei der Aufnahme für jede überstellte Person einen Beitrag von 10 000 Euro. Die Schweiz ist am AMIF nicht beteiligt und wird daher auch keine Beiträge aus diesem Fonds erhalten.
– Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten (Art. 48 und 51 AMMR-
Verordnung): Der Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten vor der Überstellung wird auf Daten ausgeweitet, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach der neuen Überprüfungsverordnung erhoben wurden (Art. 48 Abs. 2 Bst. e). Die Vorgaben zum Informationsaustausch wurden in