Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Die AMMR-Verordnung enthält zusammenfassend folgende wichtige Neuerungen (wobei nicht alle Dublin-relevant sind, aber hier im Rahmen der Übersicht aufgeführt werden):

– Anpassung der Definitionen (Art. 2 AMMR-Verordnung; grundsätzlich nicht

Dublin-relevant): Neu werden unter den Begriff «Familienangehörige» auch verwandtschaftliche Beziehungen miteinbezogen, die nach Verlassen des Herkunftslands, aber vor der Ankunft im Hoheitsgebiet des Dublin-Staats entstanden sind. Geschwister fallen wie bis anhin nicht unter die Definition. Neu werden die Begriffe «Diplom» und «Qualifikationsnachweis» aufgeführt. Mit Artikel 30 der AMMR-Verordnung wird ein neues Kriterium zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staats eingeführt, nach welchem derjenige Mitgliedstaat zuständig wird für die Prüfung eines Asylantrags, aus welchem er ein Zeugnis bzw. einen Befähigungsnachweiseiner Bildungseinrichtung besitzt. Zudem werden aufgrund der Einführung des Solidaritätsmechanismus neue Definitionen in die AMMR-Verordnung aufgenommen. Auch wenn die Definitionen grundsätzlich nicht Dublin-relevant sind, so wird ihnen im Dublin-Verfahren Rechnung getragen.

– Vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat: neue Prüfung, ob die

betroffene Person eine Gefahr für die innere Sicherheit für die Dublin-Staaten darstellt (Art. 16 Abs. 4 AMMR-Verordnung): Es muss gewährleistet sein, dass die asylsuchende Person keine Gefahr für die innere Sicherheit eines Dublin-Staats darstellt, bevor eine Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat erfolgt. Diese Überprüfung gilt für alle Personen, die dem Dublin-Verfahren unterliegen. Der erste Dublin-Staat, in dem das Asylgesuch registriert wurde, hat vor Anwendung der Zuständigkeitskriterien zu beurteilen, ob hinreichende Gründe dafür vorliegen, dass die betroffenen Asylsuchenden eine Gefahr für die innere Sicherheit eines Dublin-Staats darstellen. Ergibt die Beurteilung, dass eine asylsuchende Person eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, so wird derjenige Staat zum zuständigen Dublin-Staat, der diese Beurteilung durchgeführt hat. Wenn die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt, nachdem die Zuständigkeit bereits festgestellt wurde, kann eine Überstellung erfolgen, sofern die Bestimmung über den Austausch sicherheitsrelevanter Informationen eingehalten wird (vgl. Art. 49 AMMR-Verordnung).

– Klare Regeln zum Stellen des Asylgesuchs und zum Aufenthalt während des

Asylverfahrens (Art. 17 Abs. 1 und 2 AMMR-Verordnung): Die neue AMMR-Verordnung verpflichtet die Asylsuchenden expliziter als bisher, ihr Asylgesuch im Dublin-Staat der ersten Einreise bzw. in dem Dublin-Staat zu stellen, der ihnen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum ausgestellt hat. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies Konsequenzen in Bezug auf die Aufnahmebedingungen der betroffenen Person haben. Mit dieser Änderung wird bekräftigt, dass Asylsuchende nicht aussuchen können, in welchem Dublin-Staat sie ihr Asylgesuch stellen oder welcher Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist.