Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Artikel 51 der AMMR-Verordnung in Bezug auf das Auskunftsrecht angepasst, und die Antwortfrist auf ein Informationsersuchen von fünf auf drei Wochen wurde gekürzt. Zudem wird von der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) neu ein Netz bzw. mehrere Netze zuständiger Stellen eingerichtet und verwaltet, um die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Dublin-Staaten zu stärken (Art. 54).
– Anpassung des Rechtsmittelverfahrens: Das Rechtsmittelverfahren soll durch
die Einführung von Fristen beschleunigt und vereinheitlicht werden (Art. 43).
– Streichung des bestehenden Frühwarn- und Vorsorgemechanismus: Die Auf-
gaben im Rahmen des bestehenden Frühwarn- und Vorsorgemechanismus werden von der EUAA übernommen. Die bestehende Regelung in Artikel 33 der Dublin III-Verordnung wird daher ersatzlos gestrichen.
– Abschluss von bilateralen Verwaltungsvereinbarungen (Art. 53 AMMR-
Verordnung): Die Dublin-Staaten können zur Verbesserung der Zusammenarbeit neu auch in Bezug auf Solidaritätsmassnahmen bilateral Verwaltungsvereinbarungen abschliessen (Abs. 1 Bst. c).
– Schlichtungsverfahren zwischen den Dublin-Staaten (Art. 55 AMMR-
Verordnung): Das Schlichtungsverfahren als Streitbeilegungsmechanismus wird angepasst, um seine Anwendung zu erleichtern. Diese Bestimmung ist für die Schweiz nicht anwendbar (obwohl im Teil III der AMMR-Verordnung aufgeführt), da für die assoziierten Staaten ein spezifisches Schlichtungsverfahren im DAA vorgesehen ist.
– Neue Solidaritätsmassnahmen (Art. 56 ff.; Dublin-relevant): Um EU-Staaten,
die unter besonderem Migrationsdruck stehen, zu entlasten, wird mit der AMMR-Verordnung ein umfassender Solidaritätsmechanismus eingeführt. Der Solidaritätsmechanismus sieht die Einrichtung eines sogenannten «Solidaritätspools» vor.
Der Jährliche Solidaritätspool umfasst Massnahmen wie Umsiedlung bzw. Relocation, finanzielle Unterstützung oder alternative Massnahmen (z. B. Massnahmen zum Kapazitätsaufbau). Alle Staaten, die dem Solidaritätsmechanismus obligatorisch unterstehen, müssen einen angemessenen Anteil zum Solidaritätspool beitragen, sind aber in der Wahl der Massnahmen, die sie leisten, frei. Kein Dublin-Staat soll verpflichtet werden, Übernahmen von Asylsuchenden im Rahmen des Solidaritätsmechanismus vorzunehmen. Alle übrigen an Dublin assoziierten Staaten können sich freiwillig an den Solidaritätsmassnahmen beteiligen.
Es wird eine jährliche Mindestanzahl für Übernahmen aus EU-Dublin-Staaten, in denen die meisten Personen in die EU einreisen, durch EU-Dublin-Staaten geben, die weniger stark von solchen Ankünften betroffen sind. Diese Zahl wird auf mindestens 30 000 Personen jährlich festgesetzt. Alternativ können die Staaten auch finanzielle Beiträge in der Höhe von 20 000 Euro pro Übernahme leisten. Diese Zahlen können bei Bedarf erhöht werden, und es werden auch Situationen berücksichtigt, in denen in einem bestimmten Jahr kein Solidaritätsbedarf vorgesehen ist.