Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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für das Migrationsmanagement. Die zentralen Regelungen hinsichtlich der Bestimmung des für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständigen Dublin-Staats sind jedoch weiterhin ein Schlüsselelement und wurden in der AMMR-Verordnung beibehalten.
Um die Teilnahme der assoziierten Staaten am Dublin-System weiterhin zu gewährleisten, sind Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein nur an die Teile III, V und VII der AMMR-Verordnung gebunden. Dies gilt ebenfalls für Dänemark. Obwohl Dänemark ein EU-Mitgliedstaat ist, beteiligt es sich nicht an der Annahme der Massnahmen durch den Rat der EU, die unter Titel V AEUV27 fallen. Es hat der Europäischen Kommission aber mitzuteilen, ob es die Teile III, V und VII der AMMR-Verordnung umsetzen wird. Dies, da Dänemark 2006 die Dublin III-Verordnung aufgrund eines mit der EG abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommens anwendet.28
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Wie bereits in der bisherigen Dublin III-Verordnung enthält Artikel 2 die Definitionen von Begriffen, die in der AMMR-Verordnung verwendet werden.
Die Definition «Drittstaatsangehöriger» wurde leicht angepasst (Abs. 1). Neu fallen Personen, die einen Anspruch auf freien Personenverkehr gemäss Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/39929 (Schengener Grenzkodex, SGK) haben, nicht unter diesen Begriff. Gemeint sind hier, wie bis anhin, die Staatsangehörigen eines Dublin-assoziierten Staates. Der Buchstabe erfährt somit keine materielle Änderung.
Neu aufgenommen wurde die Definition «Staatenloser» (Abs. 2). Es handelt sich hierbei um eine Person, die von keinem Staat nach dessen Recht als Staatsangehöriger angesehen wird.
Die Definitionen «Antrag auf internationalen Schutz» bzw. «Antrag» (Abs. 3 und 4) werden sprachlich angepasst. Der Verweis auf die Richtlinie 2011/95/EU30 wird gestrichen.
Die Definition «Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz» (Abs. 5) verweist neu auf die neue Asylverfahrensverordnung und die Anerkennungsverordnung. Wie bereits unter der Dublin III-Verordnung fallen «Dublin-Verfahren» nicht darunter.
27 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung) Protokolle Anhänge des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 1.
28 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens; ABl. L 66 vom 8.3.2006, S. 38.
29 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex); ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1717, ABl. L, 2024/1717, 20.06.2024.
30 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung); ABl. L 337, 20.12.2011, S. 9.