Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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– Verstärkung der Pflichten der Asylsuchenden im Dublin-Verfahren (Art. 17

Abs. 3–5 i. V. m. Art. 18 AMMR-Verordnung): Die AMMR-Verordnung enthält Verpflichtungen der Asylsuchenden zur rechtzeitigen Bereitstellung aller relevanten Informationen sowie zur Kooperation mit den zuständigen Behörden. So sind Asylsuchende verpflichtet, sich im entsprechenden Dublin-Staat aufzuhalten, sich den dortigen Behörden zur Verfügung zu halten und der Überstellungsentscheidung Folge zu leisten.

– Verstärkte Informationspflicht der Dublin-Staaten im Dublin-Verfahren

(Art. 19 AMMR-Verordnung): Der Umfang der Informationen, die den Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Verfahrens mitzuteilen sind, wird durch die AMMR-Verordnung erweitert.

– Persönliche Befragung (Art. 22 Abs. 6 AMMR-Verordnung): Neu soll im Rah-

men des Verfahrens auf Festlegung der Zuständigkeit die Befragung nicht nur schriftlich zusammengefasst, sondern in der Regel neu auch auf Ton aufgenommen werden. Die betroffene Person ist darüber im Voraus zu informieren. Bei Zweifeln über die während der Befragung gemachten Angaben ist die Tonaufzeichnung massgebend. Der betroffenen Person bzw. ihrer Rechtsvertretung wird vor Erlass des Dublin-Entscheids eine schriftliche Zusammenfassung zur Kenntnis gebracht. Sie oder ihre Rechtsvertretung kann sich mündlich oder schriftlich zu fehlerhaften Übersetzungen, Missverständnissen oder anderen sachlichen Fehlern in der schriftlichen Zusammenfassung äussern.

– Verstärkte Würdigung des Kindeswohls (Art. 23 AMMR-Verordnung): Die

Bestimmung über Garantien für unbegleitete Minderjährige wird durch die AMMR-Verordnung dahingehend angepasst, dass dem Kindeswohl verstärkt Rechnung getragen wird.

– Anpassung der Zuständigkeitskriterien und der Verfahren zur Bestimmung

des zuständigen Dublin-Staats (Art. 25 ff. AMMR-Verordnung): In Bezug auf unbegleitete Minderjährige, die keine Familienangehörige im Dublin-Raum haben, wird neu festgehalten, dass der Dublin-Staat, in dem die minderjährige Person ihr Asylgesuch erstmals einreicht, zuständig sein wird, es sei denn, dass dies nachweislich ihrem Wohl zuwiderläuft (Art. 25 Abs. 5). Zudem wurden die Zuständigkeitskriterien für Personen, die im Besitz eines Visums, mehrerer Visa oder eines Aufenthaltstitels sind, präzisiert. Verfügt eine asylsuchende Person über einen Aufenthaltstitel oder ein Visum, der bzw. das neu seit weniger als drei Jahren bzw. 18 Monaten abgelaufen ist, finden die Zuständigkeitskriterien nach Artikel 29 Absätze 1–3 Anwendung. Die Zuständigkeit geht somit neu erst nach Ablauf von drei Jahren (bei Aufenthaltstiteln) bzw. 18 Monaten (bei Visa) auf den Dublin-Staat über, in dem das Asylgesuch eingereicht wurde. Neu kann auch ein Dublin-Staat für die Prüfung des Asylgesuchs in gewissen Fällen zuständig werden, wenn die asylsuchende Person über ein Zeugnis oder einen Befähigungsnachweis verfügt, welche von einer in einem Dublin-Staat niedergelassenen Bildungseinrichtung ausgestellt wurde (Art. 30). Ferner wurde die Zeitdauer, nach der die Zuständigkeit nach der irregulären Einreise endet, von zwölf Monaten auf 20 Monate verlängert (Art. 33). Die für die Bestimmung der Zuständigkeit geltenden Vorschriften