Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Zustimmung der betroffenen Person oder deren Vertreterin oder Vertreter stattfinden darf (vgl. Art. 102b VE-AsylG und Art. 111abisVE-AIG).

Zudem werden neu die Begriffe «Schengen-Staat» und «Dublin-Staat» ins AsylG aufgenommen und die Anhänge, in welchen die Dublin-Assoziierungsabkommen aufgeführt sind, neu sowohl im AIG als auch im AsylG mit dem Eurodac-Protokoll ergänzt (Anhang 1 Ziff. 2 AIG und Anhang 1 AsylG).

Darüber hinaus werden wo nötig die Verweise auf die neue AMMR-Verordnung nachgeführt.

2.5.2 Umsetzungsfragen: Vereinbarkeit der freiwilligen Teilnahme am Solidaritätsmechanismus mit Artikel 121a BV

Für die Schweiz als an den Dublin-Besitzstand assoziierter Staat ist der Solidaritätsmechanismus nicht verpflichtend. Die Schweiz hat aber die Möglichkeit, sich freiwillig ad hoc an solidarischen Massnahmen zu beteiligen und dafür eine gesetzliche Grundlage zu schaffen (siehe dazu Ziff. 2.6.2). Artikel 121a Absatz 2 der Bundesverfassung vom 18. April 199946 (BV) schreibt dem Gesetzgeber vor, die Einwanderung zu steuern, indem er die Zahl der erteilten Bewilligungen für den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern durch jährliche Höchstzahlen und Kontingente begrenzt. Dies gilt für alle längerfristigen Aufenthalte, unabhängig vom Zulassungsgrund.

Gemäss Artikel 121a BV beziehen sich die Anweisungen an den Gesetzgeber zur Steuerung der Zuwanderung nicht auf das gesamte Ausländerrecht, sondern nur auf die Gesetzgebung für Ausländerinnen und Ausländer, die in die Schweiz einwandern.

Im vorliegenden Fall betreffen die Solidaritätsmassnahmen insbesondere eine Ausländerkategorie, die nicht in den persönlichen Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung fällt. Asylsuchende halten sich nämlich nicht dauerhaft in der Schweiz auf; sie dürfen nur so lange hierbleiben, wie ihr Asylgesuch hängig ist. Diese Personenkategorie wandert also nicht im Sinne von Artikel 121a Absatz 1 BV in die Schweiz ein. Anders verhält es sich bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen. Die Einreise und der Aufenthalt aller betroffenen Personenkategorien unterliegen jedoch einer Kontingentierung. Die Umsetzung dieser Solidaritätsmassnahmen setzt nämlich voraus, dass der Bundesrat für alle diese Personenkategorien Höchstzahlen festlegt und dass das EJPD bei einem unvorhergesehenen Ereignis die Aufnahme einer kleinen Personengruppe beschliesst. Das EJPD legt dann die Zahl der aufzunehmenden Personen fest. Für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen dieser Solidaritätsmassnahmen gelten somit Höchstzahlen, welche die Schweiz selbstständig festlegen kann. Die Vorlage ist daher mit Artikel 121a BV vereinbar.

46 SR 101