Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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2.6 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Umsetzungserlasses

2.6.1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 64a Abs. 1–2bisund 3ter

Abs. 1

Der Verweis auf die neue AMMR-Verordnung wird angepasst. Ferner wird neu auf Artikel 37 Absätze 1 und 3 des AsylG verwiesen, die Maximalfristen für die Eröffnung des Dublin-Entscheides von drei bzw. fünf Arbeitstagen vorsehen. Die dort enthaltenen Fristen gelten sinngemäss. Damit wird den Vorgaben von Artikel 42 Absatz 1 der AMMR-Verordnung, die Fristen von maximal zwei Wochen vorsieht, Rechnung getragen. Mit diesem Verweis soll klargestellt werden, dass diese Fristen auch für Dublin-Fälle nach dem AIG (d. h. Rücküberstellungen ohne Asylgesuch) gelten.

Abs. 1bis

Hält sich eine ausländische Person in einem Dublin-Staat auf, ohne dort ein Asylgesuch einzureichen, kann ein Wiederaufnahmeverfahren geführt werden, wenn sie in einem anderen Dublin-Staat bereits ein Asylgesuch eingereicht bzw. ein Asylverfahren durchlaufen hat. Im Rahmen dieses Wiederaufnahmeverfahrens finden die entsprechenden Regelungen des AsylG Anwendung. Daher verweist das AIG für diese Fälle neu in Absatz 1bisauf die relevanten Bestimmungen des AsylG (Art. 26 Abs. 2– 5 und 26b AsylG).

Abs. 2

Absatz 2 wird mit einem zusätzlichen Satz ergänzt, der bei einem Rechtsbehelf gegen den Überstellungsentscheid auf die Beschränkung der Beschwerdegründe nach Artikel 43 Absatz 1 der AMMR-Verordnung verweist. Im AsylG wurde dieser Verweis ebenfalls aufgenommen (siehe hierzu neuer Art. 107a Abs. 4 VE-AsylG). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Artikel 43 Absatz 2 AMMR-Verordnung eine Woche, wobei gemäss Artikel 75 Buchstabe d AMMR-Verordnung Samstage, Sonntage und Feiertage bei der Fristenberechnung einbezogen werden. Entsprechend wird vorliegend mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen der in der AMMR-Verordnung vorgegebenen Frist Rechnung getragen.

Abs. 2bis

Die AMMR-Verordnung sieht vor, dass bei einer Beschwerde gegen den Überstellungsentscheid der Entscheid über die Beschwerde innerhalb von einem Monat durch die Beschwerdeinstanz zu fällen ist, wenn diese die aufschiebende Wirkung gewährt hat (Art. 43 Abs. 3 Unterabs. 4). Die heute geltende Frist von maximal fünf Arbeitstagen für diesen Entscheid soll jedoch beibehalten werden. Damit kann weiter gewährleistet werden, dass Dublin-Verfahren rasch und effizient durchgeführt werden.