Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Eine gleiche Regelung wurde auch in Artikel 107 AsylG aufgenommen (siehe dazu Ziff. 2.6.2).

Abs. 3ter

Die AMMR-Verordnung regelt, dass der Beschwerdeführer sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, wenn dies notwendig ist (Art. 43 Abs. 4). Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Asylbereich wird eine betroffene Person im Beschwerdeverfahren durch eine Rechtsvertretung unterstützt. Diese hat unter anderem zur Aufgabe, die Beschwerdeschrift zu verfassen (vgl. Art. 102h Abs. 3 und Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Damit ist im AsylG gewährleistet, dass die betroffene Person bei der Einreichung einer Beschwerde die notwendige sprachliche Unterstützung erhält. Im AIG fehlt aber eine solche Regelung. Da sich diese Personen im Kanton aufhalten, ist dieser für die Zurverfügungstellung der Dolmetscher im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens verantwortlich. Entsprechend wird festgehalten, dass der Kanton nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher beizuziehen hat.

Die unentgeltliche Rechtspflege ist bereits durch die BV und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196847 (VwVG) (Art. 65) unter bestimmten Voraussetzungen garantiert und entspricht der Regelung in der AMMR-Verordnung (Art. 43 Abs. 5).

Art. 76a Abs. 1 Bst. a und c und Abs. 3

Im Rahmen der Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung wurde eine neue Bestimmung zur Dublin-Haft ins AIG aufgenommen (Art. 76a AIG). Diese ist entsprechend an die neuen Vorgaben der AMMR-Verordnung anzupassen (siehe dazu Ziff. 2.3.3).

Abs. 1 Bst. a und c

Dieser Absatz regelt die Voraussetzung für die Inhaftnahme im Rahmen des Dublin-Verfahrens (vgl. Art. 44 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 18 AMMR-Verordnung). Neu führt die AMMR-Verordnung neben der Untertauchensgefahr als zusätzlichen Haftgrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Entsprechend wird Buchstabe a von Absatz 1 ergänzt. Die Haftgründe müssen auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung festgestellt werden und dürfen nur insoweit Anwendung finden, als die Haft verhältnismässig ist und andere, weniger zwingende Alternativmassnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Diese Voraussetzungen werden entsprechend im Buchstaben c aufgeführt.

Abs. 3

Mit der AMMR-Verordnung werden die Behandlungsfristen für das Dublin-Verfahren, wenn sich eine Person in Dublin-Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft befindet, verkürzt (Art. 45 AMMR-Verordnung, siehe Ziff. 2.3.3). Die Fristen in Absatz 3 sind entsprechend anzupassen:

47 SR 172.021